JudikaturJustiz12Os112/84

12Os112/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.

Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 2, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 1984, GZ 5 c Vr 10.572/82-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokuraturos, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Merey jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton A (1.) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 2, 86 StGB und (2.) des Vergehens der versuchten Bestimmung zu einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 15, 12, 289 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 (gemeint: lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang liegt ihm zur Last, weil er am 27.September 1982 in Wien den Wolfgang B dadurch am Körper mißhandelte, daß er an dessen Hemd heftig zerrte und mit der Hand auf ihn einschlug, sodaß dieser über eine Treppe stürzte, wobei die Tat den Tod des Wolfgang B zur Folge hatte. Mit der gegen diesen Schuldspruch (Punkt 1.) erhobenen Mängelrüge (Z. 5) beschwert sich der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen und unzureichenden Begründung des Urteils - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und der Art sowie des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO), aber auch unter übergehung maßgebender Darlegungen des Ersturteils (vgl. insbesondere S. 400 ff.) - ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, einen derartigen Begründungsmangel im Sinn der angeführten Gesetzesstelle aufzuzeigen, unter Verwendung von Formulierungen wie 'wäre es auch möglich', 'vermutlich', 'wahrscheinlich dabei oder möglicherweise' u.a., demnach mit rein spekulativen überlegungen lediglich darüber, daß das Erstgericht den (den Angeklagten belastenden) Aussagen der Zeugen in Verbindung mit den eingeholten Gutachten höhere Beweiskraft zuerkannte als seiner leugnenden Verantwortung und der Aussage des Zeugen Gerhard C. Die Beschwerdeeinwände erschöpfen sich solcherart in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Auf die bezüglichen Ausführungen war darum im einzelnen nicht einzugehen.

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) führt gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, welches dem Beschwerdeführer zur Last liegt, weil er unmittelbar nach dem zuvor erörterten Körperverletzungsdelikt zu der am Tatort (Diskothek 'FASSLBAR') als Serviererin beschäftigten Zeugin Monika S*** die Äußerung machte:

'Es ist für dich besser, wenn dich einer fragt, du hast nichts gehört und nichts gesehen', ins Treffen, daß es sich dabei (bloß) um eine 'Empfehlung' gehandelt habe, die in keiner Weise erkennen lasse, daß sich die Zeugin einer Behörde gegenüber so verhalten solle.

Dabei übersieht die Beschwerde indes, daß der Angeklagte nach den Konstatierungen des Erstgerichts (S. 399, S. 407), mit der erwähnten Äußerung auf Monika D - welche Tatzeugin war - dahingehend einwirken wollte, daß sie bei ihrer (nach der Sachlage zu erwartenden) Vernehmung als Zeugin durch die Polizei über die Geschehnisse eine tatsachenwidrige und ihn entlastende Darstellung abgeben möge. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen diese, vom Schöffensenat aus den gesamten obwaltenden Umständen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (gemäß § 258 Abs 2 StPO) abgeleitete Urteilsfeststellung tatsächlicher Art wendet, ficht er in Wahrheit abermals unzulässig die Beweiswürdigung des Gerichts an (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 46, 47 und 49 zu § 281). Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, der inkriminierten Äußerung komme ihrer sprachlichen Fassung nach bloß der Charakter einer 'Empfehlung' zu und sie sei demnach (noch) nicht als eine der Bestimmung im Sinn des § 12

zweiter Fall StGB entsprechende Verhaltensweise zu verstehen, ist er gleichfalls nicht im Recht. Denn als 'Bestimmen' eines anderen zur Ausübung einer strafbaren Handlung im Sinn der letztgenannten Gesetzesstelle ist jede Verhaltensweise des Täters zu beurteilen, welche - seinem Vorsatz entsprechend - die Ursache dafür ist (bzw. bei der versuchten Bestimmung die Ursache dafür sein soll), daß der andere tatbildmäßig handelt. Demnach kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung geben (können), wobei entscheidend immer nur ist, daß die Bestimmungshandlung den Anlaß zur Ausführung der Straftat durch den Bestimmten gegeben hat (oder geben sollte) (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar 2 § 12 RN. 19, 21). Diesen Voraussetzungen genügt aber die in Rede stehende, vom Angeklagten gegenüber der Serviererin einer Diskothek gemachte Äußerung durchaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 86 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, daß es beim Vergehen beim Versuch blieb, den Umstand, daß das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang lediglich mit Mißhandlungsvorsatz (§ 83 Abs 2 StGB) begangen wurde sowie ein 'gewisses provokatives Vorgehen des Opfers' als mildernd, die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen dagegen als erschwerend. Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die bedingte Nachsicht dieser Strafe oder überhaupt nur die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Insoweit der Angeklagte ein 'freimütiges Tatsachengeständnis' (zu dem in Rede stehenden Körperverletzungsdelikt) als weiteren Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, genügt abgesehen davon, daß dieses Vorbringen in der Aktenlage keine Deckung findet, der Hinweis auf § 34 Z. 17 StGB

Andererseits bedürfen die vom Schöffengericht herangezogenen Milderungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten die Begehung des Grundtatbestands 'bloß' mit Mißhandlungsvorsatz ebenso zu Unrecht zugute gehalten wurde wie eine der Tat vorangegangene Provokation des Angeklagten durch das Opfer, zumal nach den (mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden) Urteilskonstatierungen der Angeklagte selbst die Auseinandersetzung durch eine Belästigung der Begleiterin des Wolfgang B herbeigeführt hat.

Bei den sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründen kann demnach - selbst bei Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkoholeinwirkung stand - nicht gesagt werden, daß das Schöffengericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) zu hoch bemessen hätte. Damit ist auch dem weiteren Berufungsbegehren der Boden entzogen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Rechtssätze
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