RS0089755 – OGH Rechtssatz
RS0089755 – OGH Rechtssatz
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Als "Bestimmen" ist jede Verhaltensweise des Täters zu beurteilen, welche - seinem Vorsatz entsprechend - die Ursache dafür ist, daß der andere tatbildmäßig handelt. Demnach kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung geben (können), wobei entscheidend immer nur ist, daß die Bestimmungshandlung den Anlaß zur Ausführung der Straftat durch den Bestimmten gegeben hat.