JudikaturJustizRS0089809

RS0089809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1993

Entscheidend für die Anstiftung ist nur der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anstifters und demjenigen des Haupttäters. Daraus folgt zwingend, daß auch bloß allgemeine Aufforderungen zur Verübung eines lediglich der Art nach umschriebenen Deliktes als Anstiftung strafbar sind.

Entscheidungen
5