JudikaturJustiz12Ns66/17b

12Ns66/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Notar *****, AZ 35 Ds 1/17h des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Notarenrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Notarenrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten vom 25. Jänner 2017, GZ 35 Ds 1/17h 50, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 3 Ds 1/17b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Notarenrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.

Mit Eingabe vom 11. August 2017 erklärte der Disziplinarbeschuldigte, Notarenrichter ***** abzulehnen, stützte sich dabei „auf jeden in Frage kommenden Rechtsgrund, insbesondere auf § 164 Abs 2 NO,“ und führte aus, es wäre „ohne Zweifel sachgerecht, dass von den als Senatsmitglieder in Frage kommenden Mitgliedern des Disziplinarsenates aus dem Notarenstand auch der Notar Mitglied des Senates wird, dessen Berufserfahrung und Kanzleistruktur den Umständen, unter denen der Disziplinarbeschuldigte seine Kanzlei zu führen hat, am nächsten“ komme. Dies sei bei *****, dessen Anwaltskanzlei im ersten Bezirk in Wien liege, am ehesten gegeben (vgl jedoch Punkt VII. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofs, wonach, wenn der Disziplinarbeschuldigte der Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehört, die von dieser gewählten Notarenrichter in endloser alphabetischer Reihenfolge jeweils für einen Akt entsprechend dessen Anfall berufen sind).

Entgegen der Ansicht des Disziplinar-beschuldigten bleibt für eine analoge Anwendung des § 164 Abs 2 NO mangels planwidriger Gesetzeslücke kein Raum (RIS Justiz RS0106092).

Gemäß § 170 Abs 1 NO iVm § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der voreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).

Im Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten wird demnach, weil auch ein sonstiger Grund nach § 43 StPO nicht in Betracht kommt, eine Ausgeschlossenheit des genannten Notarenrichters nicht dargetan. Dieser erweist sich somit als unberechtigt.