§ 164 § 164
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Auf die Dauer der Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten von beamteten Bediensteten sind die von beamteten Bediensteten hinterlassenen Halbwaisen wie Vollwaisen zu behandeln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden