JudikaturJustiz11Os94/06t

11Os94/06t – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael A***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Juni 2006, GZ 422 Hv 3/05v-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael A***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 31. Dezember 2005 auf den 1. Jänner 2006 in Wien auf dem Balkon seiner Wohnung dadurch, dass er eine Hakenkreuzfahne schwenkte und mehrfach „Sieg Heil" und „Heil Hitler" ausrief, sich auf andere als die in § 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.

Die Geschworenen haben die Hauptfrage bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit als Folge voller Berauschung aber verneint, weshalb die Eventualfrage nach dem Vergehen der vollen Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB folgerichtig unbeantwortet blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Prämisse, der „konkrete Sachverhalt hinsichtlich der vom Angeklagten angegebenen Alkoholmengen" hätte in die Haupt-, die Zusatz- und die Eventualfrage aufgenommen werden müssen, nicht aus dem Gesetz ableitet, sondern nur substratlos behauptet. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die Hauptfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einhelliger Lehre und Rechtsprechung folgend mit der Anklage übereinstimmt und dass in Betreff von Strafausschließungsgründen iwS, die nicht in Gründen des Prozessrechtes bestehen - hier nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit - eine Zusatzfrage (§ 313 StPO) nur nach dem Vorliegen des Strafausschließungsgrundes schlechthin, nicht aber nach dem Vorliegen der diese Frage veranlassenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatsachen zu stellen ist (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 19; 13 Os 30/03).

Die gegen die Fassung der Eventualfrage gerichtete Kritik versagt überdies schon deshalb, weil auf Grund der Verneinung der Zusatzfrage zu Recht unbeantwortet gebliebene Eventualfragen nicht Gegenstand einer Fragenrüge und grundsätzlich auch nicht einer Instruktionsrüge (Z 8) sein können. Gegebenenfalls aus Z 8 beachtliche (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63) Auswirkungen des Inhalts der Eventualfrage auf die Beantwortung der Haupt- oder der Zusatzfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet, womit auch das unter dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen insofern einer inhaltlichen Erörterung entzogen ist. Soweit der Beschwerdeführer damit aber die Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage thematisiert, ist in Erinnerung zu rufen, dass sich die schriftliche Rechtsbelehrung des Vorsitzenden nicht, wovon die Beschwerde zu Unrecht ausgeht, mit allen Eventualitäten zu beschäftigen hat, die sich bei der Beratung der Geschworenen ergeben können, sondern nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat (Fabrizy, StPO § 345 Rz 12). Aus welchem Grund fallbezogen auch beweisrelevante Überlegungen wie etwa, ab welchem Blutalkoholgehalt volle Berauschung indiziert ist, Gegenstand der Rechtsbelehrung sein sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Der Vollständigkeit wegen sei darauf hingewiesen, dass die Zurückführung der in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung ist (Mayerhofer, StPO5 § 345 Z 8 E 14).

Mit der im Übrigen nicht näher begründeten Behauptung schließlich, die den Geschworenen zum Tatbestand des § 3g VG erteilte Rechtsbelehrung sei undeutlich, weil die Problematik der für die Strafbarkeit des demonstrativen Gebrauchs nationalsozialistischer Symbole von der Judikatur geforderten Öffentlichkeit nicht dargestellt worden sei, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht am Gesetz, welches in § 3g VG - anders als in § 3d und § 3h VG - die öffentliche Begehungsweise als Tatbildelement gerade nicht enthält, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Rechtssätze
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