RS0117501 – OGH Rechtssatz
RS0117501 – OGH Rechtssatz
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Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (WK-StPO §281 Rz 619).