JudikaturJustizRS0092173

RS0092173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2020

"Allgemein begreiflich" muss das Verhältnis zwischen dem die "heftige Gemütsbewegung" herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand sein, nicht hingegen die Tat-Reaktion als solche.

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