JudikaturJustizRS0099233

RS0099233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2018

Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor.

Entscheidungen
11