JudikaturJustiz11Os59/81

11Os59/81 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2

StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 1981, GZ 22 Vr 872/80-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß - unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB - an Stelle der Freiheitsstrafe gemäß dem § 37 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je 120 S, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28. Februar 1960 geborene Fernfahrer Josef A (junior) des Verbrechens der (unter Eid abgelegten) falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er vor dem Bezirksgericht Lembach in der Rechtssache AZ C 45/79 dieses Gerichtes (Kläger: Eduard B, Beklagter: Josef A senior, wegen S 8.541,20) in der mündlichen Streitverhandlung vom 2. August 1979 als Zeuge bei seiner färmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, sein Vater (der Beklagte) habe dem Kläger, der für ihn im Jahre 1977 Schulbustransporte durchgeführt hatte, den hiefür ausständigen 'Klagsbetrag' bereits Mitte bis Ende Juli 1978 ausgezahlt, wobei der Angeklagte diesen Betrag seinem Vater geliehen habe, der ihn in Anwesenheit des Angeklagten dem Kläger übergeben habe, falsch aussagte und diese Aussage mit einem Eid bekräftigte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten ausdrücklich mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten Mängelrüge läuft im wesentlichen bloß auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Bei Prüfung und Wertung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft aufgenommener Beweise entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO), wobei für die Feststellung der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der vor dem erkennenden Gericht vernommenen Personen regelmäßig der persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung ist.

So gesehen beinhaltet aber der vom Beschwerdeführer der Sache nach bekämpfte Urteilsausspruch, daß der Zeuge Eduard B, auf dessen Aussage sich das Schöffengericht vor allem stützt, einen wahrheitsliebenden Eindruck machte (sh S 105 oben d.A), eine nach Lage des Falles zureichende Begründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) für die Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und der Eignung seiner Aussage, die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten und die Zeugenaussage seines Vaters, Josef A senior, wonach der Klagsbetrag längst an Eduard B bezahlt worden sei, zu widerlegen, zumal sich die Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage vermitteln, nicht restlos analysieren und in Worten wiedergeben lassen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten 'Widersprüche' in der Zeugenaussage des Eduard B liegen nicht vor, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt nähere Erörterungen bei Bejahung der Beweiskraft dieser Zeugenaussage nicht geboten waren. Seine dem Urteil zugrundegelegte Bekundung, (nur) einmal von A senior gegen (eine von ihm vorbereitete) Quittung Geld für von B im Jahr 1976 aushilfsweise für A senior unternommene Busfahrten erhalten zu haben (S 86 d.A), wurde nämlich nicht nur von der Zeugin Maria B bestätigt (sh S 88 d.A), sondern war, dem Beschwerdevorbringen zuwider, von Eduard B (sinngemäß) auch schon in der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 1980 vorgebracht worden (sh S 68 und 70 d.A). Die Behauptung des Beschwerdeführers, Eduard B habe 'niemals eine Quittung ausgestellt', steht aber auch in Gegensatz zur Aussage des Zeugen Josef A senior (sh S 90 d.A) und es ist auch nicht einsichtig, warum im Sinn der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl S 63 und 82 d.A) Eduard B Geldempfänge (schon) deshalb nicht hätte quittieren können, weil er keine Konzession (für Schulbusfahrten) gehabt habe.

Daß aber zwischen Eduard B und Josef A senior bereits 1976 eine Geschäftsverbindung bestand, wurde von Eduard B, auf dessen Zeugenaussage sich das Erstgericht, wie dargetan, vornehmlich stützt, selbst bekundet (sh S 70 d.A). Der vom Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit B ins Treffen geführte - von ihm keineswegs bestrittene (sh S 70, 85 d.A) - Umstand schließlich, B sei darauf aus gewesen, selbst eine Taxikonzession zu erhalten, wurde vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (sh S 103 d.A).

Die behauptete formelle Urteilsnichtigkeit liegt somit nicht vor. Verfehlt ist aber auch die Rechtsrüge, mit welcher sich der Beschwerdeführer, sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ausführend (vgl RZ 1979/50), gegen die Beurteilung der ihm angelasteten falschen Beweisaussage vor Gericht unter dem Gesichtspunkt des § 288 Abs 2 StGB wendet. Darnach sei er vom Zivilrichter (zunächst) unbeeidet vernommen worden und habe annehmen müssen, daß eine Beeidigung nicht vorgenommen werde; seine nachträgliche, von keiner Seite begehrte und nach Lage des Falles nicht gerechtfertigte Beeidigung sei ohne die hiefür in § 337 Abs 2 ZPO vorgesehene Beschlußfassung des Gerichtes zustandegekommen; außerdem erscheine es fraglich, 'ob dem doch noch sehr jugendlichen Angeklagten überhaupt bewußt gewesen ist, daß er färmlich als Zeuge vernommen worden ist und hiebei einen Eid abgelegt hatte'.

Keinem dieser Einwände kommt Berechtigung zu.

Daß Josef A junior, wie das Erstgericht annimmt, in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Lembach am 2. August 1979 vor seiner Abhörung als Zeuge über seine (unter Strafsanktion stehende) Pflicht zur Angabe der Wahrheit sowie über die Bedeutung einer eidlichen Aussage entsprechend belehrt sowie nach seiner zeugenschaftlichen Abhörung ordnungsgemäß beeidet wurde und nunmehr unter Eid die soeben abgelegte Zeugenaussage - als wahrheitsgemäß - beschwor, ergibt sich aus dem Inhalt des unwidersprochen gebliebenen (vgl § 212 ZPO) Verhandlungsprotokolls vom 2. August 1979 (sh ON 4 des als Feststellungsgrundlage bezogenen Zivilaktes C 45/79 des Bezirksgerichtes Lembach /= ON 3 des Strafaktes/). Außerdem gab der Angeklagte, der im Tatzeitpunkt übrigens bereits volljährig war, selbst an, er könne sich genau daran erinnern, daß er damals als Zeuge beeidet und unter Eid stehend befragt wurde, wobei er die nunmehr inkriminierten Angaben eidlich bestätigt habe (S 31 und 81 d. A).

Einer ausdrücklichen Urteilsfeststellung, ob sich der Angeklagte seiner färmlichen Einvernahme als Zeuge und Eidesleistung bewußt gewesen sei, bedurfte es, da Gegenteiliges in keiner Weise durch irgendwelche Verfahrensergebnisse indiziert war, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers daher nicht (vgl in diesem Zusammenhang auch noch die Aussage des Zeugen Eduard B S 86 d.A und die ausdrückliche Bezugnahme auf die eidliche Aussage des Josef A junior in der Berufung des Beklagten Josef A senior laut S 26 des zitierten Zivilaktes). Soweit der Beschwerdeführer von gegenteiligen Annahmen ausgeht, hält er nicht an dem Urteilssachverhalt fest und führt solcherart seine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus. Im übrigen wird auch ein sogenannter Nacheid (assertorischer Eid) durch den Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB umfaßt (argumentum: '.... oder mit einem Eid bekräftigt..'), wobei ein solcher Meineid die vorangegangene falsche Beweisaussage (im Sinne des § 288 Abs 1 StGB) 'konsumiert' (vgl Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, RN 16 zu § 288).

Die in der Streitverhandlung vom 2. August 1979 bei der Vernehmung und Beeidigung des Zeugen Josef A junior vom Gericht eingehaltene Vorgangsweise war an sich zulässig (sh §§ 336 ff ZPO); das Gericht kann sich nämlich gemäß dem § 337 Abs 2 ZPO vorbehalten, über die Beeidigung von Zeugen - die, was der Beschwerdeführer verkennt, nach dem Gesetz (vgl §§ 336 Abs 2, 337 Abs 1 ZPO) grundsätzlich zu beeiden sind - erst nach Abhörung (unanfechtbar /sh § 349 Abs 2 am Ende ZPO/) zu beschließen. Die Nichteinhaltung der diesbezüglichen prozessualen Färmlichkeiten (Vorbehalt und ausdrückliche Beschlußfassung) durch das Bezirksgericht Lembach, auf die der Beschwerdeführer verweist, bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Bd III, 453, Anm 7), der weder die Strafbarkeit des vorsätzlich falsch geschworenen (Nach )Eides unter dem Gesichtspunkt des § 288 Abs 2 StGB (vgl EvBl 1978/47; RZ 1979/50) noch dessen Gültigkeit und Wirksamkeit an sich berührt. Die Subsumtion unter die Bestimmung des § 288 Abs 2 StGB ist mithin frei von Rechtsirrtum.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 288 Abs 2 StGB eine - gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und das Alter unter 21 Jahren.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte den Ersatz der bedingten Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe und (auch) deren bedingte Nachsicht an.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Auf der Grundlage der in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe ergibt sich zunächst, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einem Ausmaß also, das mit der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens übereinstimmt, ausreicht, den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld des Täters voll zu erfassen.

Berücksichtigt man ferner das bisher untadelige Vorleben des Berufungswerbers und dessen Tatmotivation, dann sprechen auch weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen eine Umwandlung dieser schuldangemessenen Freiheitsstrafe in eine - deren Dauer entsprechende -

Geldstrafe. Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB vor.

Die Höhe des Tagessatzes mit 120 S trägt der sich aus den aktenkundigen Einkommensmöglichkeiten und dem Lebensstandard des Angeklagten ergebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.

Dem weiteren Begehren, auch die Geldstrafe bedingt nachzusehen, konnte allerdings - ohne damit gegen das Verschlimmerungsverbot zu verstoßen (vgl EvBl 1973/85, 1976/ 218 ua) - schon der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe wegen nicht entsprochen werden.

Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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