JudikaturJustizRS0095992

RS0095992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 1989

Wird eine zunächst unbeeidet abgelegte falsche Zeugenaussage in einer späteren (Hauptverhandlung) Verhandlung - im wesentlichen gleichlautend - nunmehr beeidet wiederholt, so liegt nur ein Delikt (§ 288 Abs 2 StGB) vor.

Entscheidungen
6