JudikaturJustiz11Os52/96

11Os52/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljubinko A***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ljubinko A*****, ferner die Berufungen der Angeklagten Dragoslav Krk***** und Goran Krd***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten und des Angeklagten Rade A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 12.Jänner 1996, GZ 12 Vr 168/95-448, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, der Angeklagten Ljubinko A*****, Dragoslav Krk*****, Goran Krd***** und Rade A***** sowie der Verteidiger Dr.Steflitsch, Mag.Bauer, Dr.Tobler jun. und Dr.Böck zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Schuldspruchs des Ljubinko A***** wegen des Verbrechens der Verleumdung laut Punkt 7 des Urteilssatzes im Ausspruch, daß die fälschlich angelasteten Tathandlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung als Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 höherer Strafsatz StGB sowie demzufolge auch im den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Ljubinko A***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB und der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FremdenG nach §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafen beim Angeklagten Goran Krd***** auf 10 (zehn) Jahre und beim Angeklagten Rade A***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.Februar 1996, AZ 8 Vr 3032/95, auf 7 (sieben) Jahre und 3 (drei) Monate erhöht.

Der Berufung des Angeklagten Dragoslav Krk***** und jener der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Ljubinko A***** und Goran Krd***** sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich des erstgenannten Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (bezüglich Dragoslav Krk***** und Rade A***** auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden Ljubinko A***** der Verbrechen (2) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und (7) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 höherer Strafsatz StGB sowie (5) des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FremdenG, Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** (1) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB, Dragoslav Krk***** überdies der Vergehen (4) nach § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffG und (6) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie Goran Krd***** (3) auch des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Darnach haben

(zu 1) Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 16.Februar 1995 in Bad Sauerbrunn, indem sie mit der Aufforderung "Geld her" eine geladene Maschinenpistole der Marke Skorpion gegen den Kopf des Postbediensteten Gerhard P***** drückten und eine geladene (jugoslawische) Selbstladepistole des Modells M 57, Kaliber 7,62 x 25 mm, gegen die Postangestellte Elfriede Hu***** richteten und auf sie einen Schuß abgaben, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) und mit Gewalt gegen eine Person, den beiden genannten Verfügungsberechtigten der Post fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 2.200 S, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen verübten und die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung der Elfriede Hu*****, nämlich eine Streifschußverletzung des linken Kleinfingerballens mit Schmauchablagerungen und einen Durchschuß des rechten Oberschenkels im oberen Anteil mit Verletzungen an der tiefen Oberschenkelschlagader oder Oberschenkelvene sowie mehrerer kleiner Schlagader- und Venenäste und eine umfängliche Zerstörung der das Bein nach innen bewegenden Muskelgruppe (Adduktoren), zufolge hatte;

(zu 2) Ljubinko A***** zu der oben unter 1 geschilderten Tat dadurch beigetragen, daß er Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** mit dem PKW zum Tatort brachte;

(zu 3) Goran Krd***** am 15. und 16.Februar 1995 in Neudörfl und Bad Sauerbrunn eine (jugoslawische) Selbstladepistole des Modells M 57, Kaliber 7,62 x 25 mm, somit eine Faustfeuerwaffe, unbefugt besessen und geführt;

(zu 4) Dragoslav Krk***** ab Oktober 1994 bis zum 25.April 1995 in Neunkirchen, Neudörfl, Bad Sauerbrunn und anderen Orten Österreichs eine (jugoslawische) Selbstladepistole des Modells M 57, Kaliber 7,62 x 25 mm, und eine Maschinenpistole der Marke Skorpion, sohin Kriegsmaterial, unbefugt besessen und geführt;

(zu 5) Ljubinko A***** vom 15. bis 25.März 1995 in mehreren Angriffen um seines Vorteiles willen die rechtswidrig Einreise von Fremden, insbesondere von Serben, an der ungarisch-österreichischen Grenze in Loipersbach gewerbsmäßig, nämlich gegen ein Entgelt von 200 bis 300 DM pro Fremden, gefördert, indem er die zu schleppenden Personen insbesondere am 15., 20. und 25.März 1995 in Sopron abholte und im Zug auf der Fahrt von Sopron nach Loipersbach versteckte und begleitete;

(zu 6) Dragoslav Krk***** am 24.April 1995 in Neunkirchen Eva Maria He***** durch Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Schädelprellung mit Prellung der linken Gesichtshälfte, einen Bruch des linken Jochbeins und des unteren Randes der linken Augenhöhle, eine Prellung der Nase mit Nasenbluten sowie eine Schleimhautläsion der Mundschleimhaut und eine Blutunterlaufung im Bereich der Region zwischen Oberlippe und Nase, zur Folge hatte;

(zu 7) Ljubinko A***** in Eisenstadt Gendarmeriebeamte dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigte, indem er angab, daß diese Personen ihn geschlagen und versucht hätten, ihn zu einem Geständnis zu nötigen, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, und die fälschlich angelasteten Tathandlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 313 StGB), und zwar

a) am 7.April 1995 Bezirksinspektor Norbert W***** und Bezirksinspektor Ha*****,

b) am 4.Dezember 1995 Revierinspektor Franz M*****.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz StGB (inhaltlich übereinstimmend mit Punkt 1 des Urteilsspruches) ebenso bejaht wie die auf das Verbrechen der Beteiligung am schweren Raub gerichtete Hauptfrage 2 (Punkt 2 des Urteilsspruches) und die auf das Verbrechen der Verleumdung lautende Hauptfrage 8 (inhaltlich wie Punkt 7 des Urteilsspruches); Eventualbzw Zusatzfragen waren nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der Verleumdung und der Beteiligung am schweren Raub richtet sich die auf die Z 10 a, 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Ljubinko A*****.

Der Beschwerde kommt bezüglich des Schuldspruches wegen schweren Raubes keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a), mit der den Beschwerdeführer angeblich entlastende Beweisergebnisse der Hauptverhandlung aufgegriffen werden, ist, sofern sie sich nicht überhaupt nur in unzulässiger Weise gegen die ausschließlich in die Kompetenz der Geschworenen fallende Beweiswürdigung wendet, nicht geeignet, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwecken. Die Mitangeklagten Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** haben zwar in der Hauptverhandlung tatsächlich den Dragan Dj***** (und nicht den Beschwerdeführer) als Lenker des fraglichen Personenkraftwagens bezeichnet, waren aber außer Stande, auch nur ansatzweise plausible Gründe für ihre anderslautenden Angaben im Vorverfahren zu nennen; dort haben aber insbesondere Goran Krd***** und Dragoslav Krk***** unmißverständlich deponiert, vom über das räuberische Vorhaben uneingeschränkt in Kenntnis gesetzten Beschwerdeführer zum Tatort gebracht worden zu sein (103 ff/III, 375 ff/IV). Der Aussage des Zeugen Inspektor Ha***** wiederum in ihrer Gesamtheit ist entgegen der nur eine einzelne Passage aufgreifenden Beschwerdeargumentation mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß mit dem in abgehörten Gesprächen als "Kleiner" bezeichneten PKW-Lenker bei Berücksichtigung der näheren Begleitumstände mit Sicherheit der Beschwerdeführer gemeint sein mußte (133 ff/XIII; siehe auch die Aussagen der Tonka Du***** 147/XIII und des Norbert W*****, 131 ff/XIII).

Auch die Rechtsrüge (Z 11 lit a) versagt, in welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des ihm angelasteten Verhaltens als (strafbare) Unterstützung der von anderen ausgeführten Raubtat mit der Behauptung bekämpft, daß das ihm laut Wahrspruch der Geschworenen zur Last gelegte "Hinbringen zum Tatort" rechtsrichtig bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu qualifizieren gewesen wäre.

Mangels Vergleichs des gesamten im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz liegt keine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vor. Der Beschwerdeführer negiert nämlich den engen, schon aus der sprachlichen Fassung unmißverständlich ersichtlichen Konnex zwischen der sein Verhalten zur Darstellung bringenden Hauptfrage 2 mit der die unmittelbare Raubausführung betreffenden Hauptfrage 1; unter Berücksichtigung des diesen beiden Hauptfragen zu entnehmenden Tatsachensubstrates kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Geschworenen dem Beschwerdeführer (nicht etwa ein auf bloßes Auskundschaften einer künftigen Raubgelegenheit abzielendes, sondern vielmehr) ein Verhalten angelastet haben, das nach seiner Zielsetzung der unmittelbar darauf folgenden Verwirklichung des räuberischen Vorhabens der so von ihm unterstützten unmittelbaren Täter dienen sollte. Daß diese Tatsachenfeststellung eine Beurteilung als bloße Vorbereitungshandlung ausschließt, ist evident.

Der gesetzmäßigen Darstellung entbehrt auch die Subsumtionsrüge (Z 12), worin der Beschwerdeführer die Deliktsqualifikation der Waffenverwendung (§ 143 zweiter Fall StGB) mit dem Einwand in Abrede stellt, "von den Waffen der Mitangeklagten nichts gewußt zu haben"; dieses Vorbringen orientiert sich nicht an den sich aus dem Wahrspruch ergebenden tatsächlichen Verhältnissen. Daß dem Beschwerdeführer ein "Vorsatz" hinsichtlich der Erfolgsqualifikation nach § 143 dritter Fall StGB gefehlt hat, ist unmaßgeblich, weil, was der Beschwerdeführer übersieht, für die (aufgrund des Wahrspruches im vorliegenden Fall zu bejahende) Zurechnung des schweren Verletzungserfolges die für die Beurteilung von Fahrlässigkeitstaten bedeutsamen Kriterien heranzuziehen sind (§ 7 Abs 2 StGB).

Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Berechtigung hingegen kommt der Beschwerde (der Sache nach ausschließlich Z 13) zu, soweit sie sich hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Verleumdung (Punkt 7) gegen die Annahme des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB wendet.

Zu Recht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß § 313 StGB lediglich eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift darstellt, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt. Eine Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ist daher, auch wenn sie unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurde, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der bewußt wahrheitswidrige Vorwurf einer von einem Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung begangenen Nötigung begründet deshalb nicht das Verbrechen, sondern nur das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 297 RN 16).

Damit ist das angefochtene Urteil aber in Ansehung der Annahme des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB mit einer (zutreffend aufgezeigten) Nichtigkeit im Sinne der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO behaftet, welche die teilweise Kassation des Urteils erforderlich macht.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Ljubinko A***** als erschwerend die zweifache Qualifikation zum schweren Raub, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatwiederholung bei der Verleumdung, als mildernd hingegen das Geständnis zur gewerbsmäßigen Schlepperei und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht die - bei einer Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - mit acht Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe einerseits dem gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt der Raubtat, andererseits aber auch dem Umstand, daß der Angeklagte durch Rechtsgutverletzungen verschiedenster Art seine ablehnende Einstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung in hohem Maße dokumentiert hat.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Ljubinko A***** ebenso auf die Strafneubemessung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer ihn betreffenden Berufung.

Das Geschworenengericht verhängte über Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** (bei Dragoslav Krk***** und Goran Krd***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 143 erster Strafsatz StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Dragoslav Krk***** in der Dauer von neun Jahren, über Rade A***** in der Dauer von sechs Jahren und über Goran Krd***** in der Dauer von acht Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des schweren Raubes, ferner beim Angeklagten Krk***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und beim Angeklagten Krd***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd nahm es hingegen bei sämtlichen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** auch das reumütige Geständnis an.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Dragoslav Krk***** und Goran Krd*****, jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe an, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich der Angeklagten Dragoslav Krk*****, Rade A***** und Goran Krd***** die Erhöhung der Freiheitsstrafen beantragt.

Die Angeklagten vermögen in ihren Berufungen zusätzliche Umstände mildernder Natur nicht darzulegen. Die Behauptung des Angeklagten Krk*****, die Tat sei eine "Spontanidee" gewesen und weder genau geplant noch vorbereitet worden, findet in der Aktenlage keine Deckung, hat doch der Angeklagte das zu überfallende Postamt einige Tage vor der Tat selbst ausgekundschaftet und auch die Schußwaffen besorgt (47/III f, 93/IV f). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur Tatzeit ist ohne Bedeutung, wenn der Täter - wie hier der Angeklagte Krk***** - den Tatplan bereits vor dem Alkoholkonsum ausgeheckt hatte (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 35 E 1 b). Dem Einwand schließlich, die Verletzung der Postbediensteten Elfriede Hu***** sei fahrlässig erfolgt, steht der Wahrspruch der Geschworenen entgegen. So gesehen zeigt sich, daß das Geschworenengericht die über Krk***** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld keinesfalls zu hoch, aber auch nicht zu niedrig ausgemessen hat. Diese Strafe bedarf auch unter Bedacht darauf keiner Korrektur, daß Krk***** zwischenzeitig mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Feber 1996, AZ 8 Vr 3032/95, wegen schwerer Nötigung zu einer (teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde. Den bezüglichen Berufungen (des Angeklagten Krk***** und der Staatsanwaltschaft) mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Beim Angeklagten Krd***** hat das Erstgericht sein reumütiges Geständnis ohnedies als Milderungsgrund gewertet. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung hinwieder stellt keinen Milderungsgrund dar. Sein Hinweis, daß er von Dragoslav Krk***** und Rade A***** zur Mitwirkung an der Raubtat überredet worden sei, vermag schon angesichts der von ihm bei der Tatausführung entwickelten kriminellen Energie - immerhin hat er die Schußwaffe gegen die Postangestellte zum Einsatz gebracht, die dabei lebensgefährlich verletzt wurde - keinen zusätzlichen Milderungsgrund darzustellen.

Als berechtigt erweist sich jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Goran Krd***** und Rade A*****.

Unter entsprechender Wertung sämtlicher Tatmodalitäten - insbesondere der Schußabgabe durch Krd***** auf die Postangestellte, aber auch des Umstandes, daß der gegenständliche Vorfall, bei dem (ua) eine Maschinenpistole zum Einsatz gelangte, bereits dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen ist -, war bei der aktuellen Strafdrohung des § 143 erster Satz StGB - von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - bei den Angeklagten Goran Krd***** und Rade A***** die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß anzuheben, um dem Schuld- und Tatunwert ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei war beim Angeklagten Rade A***** gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zuvor bei Erörterung der Berufung des Angeklagten Krk***** bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Bedacht zu nehmen, mit welchem über Rade A***** wegen schwerer Nötigung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verhängt worden war.

Die Angeklagten Goran Krd***** und Rade A***** waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.