JudikaturJustizRS0098979

RS0098979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrichtige Ausfertigung nicht Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist und damit als materiell rezipierter Sachinhalt von deren Rechtskraftwirkung miterfasst wird.

Entscheidungen
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