RS0098979 – OGH Rechtssatz
RS0098979 – OGH Rechtssatz
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Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrichtige Ausfertigung nicht Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist und damit als materiell rezipierter Sachinhalt von deren Rechtskraftwirkung miterfasst wird.