JudikaturJustiz11Os51/02

11Os51/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois A***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 21 Ur 1022/01x des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. März 2002, AZ 19 Bs 66, 73/02, und vom 27. März 2002, AZ 19 Bs 91/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. Februar 2002 wurde über Alois A***** wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen die Untersuchungshaft verhängt, deren Fortsetzung am 18. Februar 2002 und am 18. März 2002 beschlossen wurde. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden des Beschuldigten wurden mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. März 2002, AZ 19 Bs 66, 73/02 (ON 78), und vom 27. März 2002, AZ 19 Bs 91/02 (ON 88), teils als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurde ihnen nicht Folge gegeben.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom Beschuldigten selbst verfassten und direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerden sind verspätet.

Denn der Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 13. März 2002 wurde dem (gemäß § 41 Abs 2 StPO dem Beschuldigten am 21. Februar 2002 beigegebenen [ON 62]) Verteidiger Dr. R***** am 21. März 2002 ausgefolgt (S 3 p/I), jener vom 27. März 2002 am 4. April 2002 (S 3 p/I). Darüber hinaus wurde der erstgenannte Beschluss dem Beschuldigten persönlich am 25. März 2002 zugestellt (S 3 p/I), der zweitgenannte am 17. April 2002 (S 3 p v/I iVm S 475/VI). Die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde wurde am 8. April 2002 zur Post gegeben (ON 92), die gegen den letztgenannten gerichtete am 30. April 2002 (ON 103).

Gemäß § 4 Abs 1 GRBG beträgt die Frist zur Einbringung einer Grundrechtsbeschwerde im Fall der Bekämpfung einer schriftlich auszufertigenden Entscheidung 14 Tage ab Zustellung an den Betroffenen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, ist eine rechtswirksame Zustellung anfechtbarer Entscheidungen - somit auch von mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbaren Haftbeschlüssen des Oberlandesgerichtes - nur an den Verteidiger möglich (Mayerhofer StPO4 § 79 E 1, 7; Foregger/Fabrizy StPO8 § 79 Rz 5). Der Zustellung an den Beschuldigten persönlich kommt hingegen in einem solchen Fall keine Rechtswirkung zu. Zudem löst die (überflüssige) zweite Zustellung eines Haftbeschlusses nicht neuerlich die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde aus (Hager/Holzweber GRBG § 4 E 1).

Der Fristenlauf nach § 4 Abs 1 GRBG begann daher hinsichtlich des erstangefochtenen Beschlusses am 22. März 2002 und endete mit Ablauf des 4. April 2002, sodass die am 8. April 2002 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde verspätet ist. Hinsichtlich des zweiten Beschlusses begann der Fristenlauf am 5. April 2002 und endete am 18. April 2002, sodass auch die Postaufgabe der dagegen gerichteten Beschwerde am 30. April 2002 nicht fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerden waren daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der - somit obsoleten - Ergebnisse des durchgeführten Verbesserungsverfahrens (§ 3 Abs 2 GRBG) bedarf.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 8 GRBG).