JudikaturJustizRS0097330

RS0097330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2002

Liegt die Vollmacht eines Verteidigers vor, so kann die Zustellung aller in § 79 Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücke rechtswirksam nur an diesen Verteidiger erfolgen, es sei denn, das Gericht hätte festgestellt, daß ein Vertretungsverhältnis nicht (mehr) besteht.

Entscheidungen
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