JudikaturJustizRS0097668

RS0097668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2002

Hat der Angeklagte bereits die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und um die Beistellung eines Armenverteidigers gebeten, so darf die Urteilsausfertigung nicht mehr ihm zugestellt werden, sondern sie ist bereits dem zu bestellenden Armenverteidiger zuzustellen.

Entscheidungen
16