(1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.
(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 15b Datenverkehr und Datenverarbeitung
…Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.…
ADBG 2021 · Anti-Doping-Bundesgesetz 2021
§ 30 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
…60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.…