JudikaturJustiz11Os141/07f

11Os141/07f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Damian C***** und Milosz J***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitskeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten J***** sowie die Berufung des Angeklagten C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. August 2007, GZ 8 Hv 184/07v-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, hinsichtlich Milosz J***** im Schuldspruch I sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte J***** auf die Kassation verwiesen.

Hinsichtlich des Schuldspruches II wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Ihm fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C***** sind die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Damian C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und Milosz J***** des „teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB" (I) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach haben sie

I. jeweils durch Aufbrechen bzw Aufzwängen der Seitenscheiben von vor den angeführten Autohäusern abgestellten Kraftfahrzeugen und Abmontieren der Airbags, Autoradios und Xenonscheinwerfer fremde bewegliche Sachen in einem nicht genau feststellbaren, jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wert Nachgenannten durch Einbruch gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht (Faktum 2 A),

1.) am 21. März 2007 (US 7: nachts zum 22. März 2007) in Weiz Milosz J***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem rechtskräftig schuldig gesprochenen Damian C***** Verfügungsberechtigten des Autohauses S***** insgesamt 19 Airbags in einem Gesamtwert von rund 11.200 Euro;

2.) Milosz J***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter

A) in Leoben zum Nachteil von Verfügungsberechtigten des Autohauses

R*****, wobei es beim Versuch blieb, weil sie nach Alarmauslösung ohne Beute flüchteten,

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Milosz J***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch II behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber das Tatsachensubstrat der bekämpften Entscheidung in seiner Gesamtheit: Denn aus US 12 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Gebrauch einer falschen und einer verfälschten Urkunde (US 2 f, 7) den Vorsatz hatte, seine wahre Identität zu verschleiern.

In diesem Umfang war die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO). Der Vollständigkeit halber sei zur Qualifikation der in Rede stehenden Urkunden nach § 224 StGB auf § 1 Abs 4 erster Satz FSG verwiesen, wonach eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer inländischen gleichgestellt ist, und daran erinnert, dass ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs 1 und 231 StGB genießen - Unionsbürger können auf Grund von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG, ABl L 158 vom 30. April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen (vgl auch Kienapfel/Schroll in WK² § 224 Rz 38).

Berechtigt zeigt sich jedoch die eine offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs I geltend machende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall): Die Tatrichter stützten nämlich - unter Verwerfung der in diesem Umfang leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers (US 8 ff) - ihre gesamten Annahmen dazu (also auch zur konkret aufgegriffenen subjektiven Tatseite) unter anderem auf die Erhebungen des Landeskriminalamtes beim Landespolizeikommando Burgenland und der Steiermark (US 4 iVm US 7 sowie US 9 ff), welche jedoch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (s S 430/II und ON 64; Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 46, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 459, 464 - jeweils mit Judikaturnachweisen).

Ohne dass es des Eingehens auf das übrige zu den unter I angeführten Schuldsprüchen erstattete Vorbringen bedurft hätte, waren diese - und somit der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch - gemäß § 285e StPO aufzuheben.

Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StPO zugunsten des lediglich Berufung erhebenden Angeklagten Damian C***** bestand kein Grund, weil sich das Schöffengericht ihn betreffend auf sein Geständnis stützte (US 8; S 413) und somit diesbezüglich keine mangelhafte Begründung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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