JudikaturJustiz11Os128/07v

11Os128/07v – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theo K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die schriftliche Ausfertigung des Urteiles des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, verletzt durch die Abweichung vom mündlich verkündeten Urteil im Ausspruch über die Unterstellung der Theo K***** zur Last liegenden Raubtat unter § 142 Abs 1 StGB das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 270 Abs 2 Z 4 iVm 260 Abs 1 Z 2, Z 4 StPO.

Es werden in Ansehung des Theo K***** der in der genannten Urteilsausfertigung - die sonst unberührt bleibt - enthaltene Ausspruch über die Unterstellung seiner Tat unter § 142 Abs 1 StGB sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird dem Landesgericht Steyr die neuerliche schriftliche Ausfertigung des Theo K***** betreffenden, mündlich verkündeten Urteiles vom 4. Oktober 2006 aufgetragen.

Text

Gründe:

Nach dem ursprünglichen Akteninhalt wurden Theo K***** und Robert B***** mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B***** auch noch anderer strafbarer Handlungen) schuldig erkannt. Sie wurden hiefür - B***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - nach der genannten Gesetzesstelle zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Theo K***** zurückgewiesen hatte (ON 32 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 22. Februar 2007 (AZ 7 Bs 45/07b, ON 37 der Hv-Akten) dessen Berufung nicht Folge.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 (ON 49) berichtigte und ergänzte der Amtsnachfolger des mittlerweile im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden des Schöffensenates das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 23), welches bis dahin - §§ 271 Abs 1 Z 7 StPO und 120 Abs 3 letzter Satz Geo zuwider - zum Inhalt des Urteiles bloß auf das Beratungsprotokoll verwiesen hatte, dass darin nunmehr ein verkündeter Schuldspruch beider Angeklagter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB (richtig: § 142 Abs 1, Abs 2 StGB - vgl SSt 55/68) aufscheint.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 27. Juni 2007 (ON 50) erfolgte betreffend Robert B***** (dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ebenso zufolge eines Protokollierungsfehlers - vgl ON 42 - noch nicht erledigt war) die Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 24) an das - nunmehr aus dem berichtigten Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtliche - tatsächlich mündlich verkündete Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht der Generalprokurator (§ 33 Abs 2 StPO) geltend, dass in Ansehung des Theo K***** die aufgezeigte Abweichung zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Nach § 268 StPO verkündet der Vorsitzende das vom Schöffensenat beschlossene Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Spruch des Urteiles mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO bezeichneten Angaben ist sowohl in das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) als auch in die schriftliche Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO) aufzunehmen.

Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis, welche strafbare Handlung den Gegenstand des den Angeklagten Theo K***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch bildet, abweicht, wurden §§ 270 Abs 2 Z 4 iVm 260 Abs 1 Z 2, Z 4 StPO verletzt.

Eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte (bloße) Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an das verkündete analog § 270 Abs 3 StPO, wie sie vom Erstgericht betreffend Robert B***** mit vorbezeichnetem Beschluss vorgenommen wurde, kommt für Theo K***** nach den auf Basis der unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidungen nicht mehr in Betracht (15 Os 61/97 mwN sowie Danek, WK-StPO § 270 Rz 56 f; Fabrizy, StPO9 § 270 Rz 13; jüngst 11 Os 77, 78/07v, s).

Neben der Feststellung der dem Verurteilten K***** zum Nachteil gereichenden Gesetzesverletzung waren in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über die Unterstellung der K***** zur Last liegenden Raubtat unter den Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB (was die Abstützung der Strafe auf diese Gesetzesstelle mitumfasst, nicht aber den formell korrekt nach § 142 Abs 2 StGB beschlossenen und verkündeten Strafausspruch selbst) sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, und Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Februar 2007, AZ 7 Bs 45/07b) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich verkündeten Urteils aufzutragen (vgl dafür RGBl 372/1915). Diese wird zufolge der Rechtsmittelanmeldung ON 25 zuzustellen sein (§§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO).

Rechtssätze
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