JudikaturJustiz10ObS45/00s

10ObS45/00s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann V*****, ohne Beschäftigung, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übergangsgeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1999, GZ 11 Rs 251/99g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 1999, GZ 7 Cgs 128/99w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. 8. 1998 bis 22. 11. 1998 und vom 14. 3. 1999 bis zum voraussichtlichen Schulbeginn am 21. 11. 1999 Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 13. 6. 1962 geborene Kläger erlitt am 12. 8. 1995 bei einem Arbeitsunfall unter anderem einen Bruch des linken Schulterblattes und kann seither seinen erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben. Die beklagte Partei gewährte ihm für die Folgen dieses Arbeitsunfalles eine Versehrtenrente vom 11. 2. 1996 bis 22. 6. 1997 im Ausmaß von 100 vH und seit 23. 6. 1997 im Ausmaß von 30 vH.

Der Kläger beantragte am 21. 10. 1997 bei der beklagten Partei die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, und zwar insbesondere die Übernahme der Kosten für den Besuch der Bauhandwerkerschule für Maurer in Linz von November 1997 bis März 2000 und die Gewährung eines Übergangsgeldes für die Dauer des Schulbesuches. Mit Beschluss des Rehabilitationsausschusses der beklagten Partei vom 10. 11. 1997 wurde unter anderem der Übernahme der Kosten für den Besuch der dreijährigen Bauhandwerkerschule für Maurer an der HTL Linz jeweils von ca November bis ca März des Folgejahres zugestimmt und dem Kläger ein Übergangsgeld von monatlich S 16.274 (unter Anrechnung der Versehrtenrente) zuerkannt.

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten anerkannte mit Bescheid vom 5. 8. 1998 den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. 5. 1997 bis 30. 4. 1999, sprach aber gleichzeitig aus, dass die Pension nicht anfällt, weil dem Kläger Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Weiters wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 18. 12. 1998 der Antrag des Klägers vom 3. 4. 1997 auf Gewährung des Übergangsgeldes gemäß § 306 ASVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Erstgericht Klage und es ist dieses Verfahren derzeit noch anhängig.

Über Antrag des Klägers vom 11. 1. 1999 sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 1. 1999 aus, dass der Kläger für die Dauer der mit 24. 11. 1997 begonnenen Ausbildung Anspruch auf Übergangsgeld im Ausmaß von 70 % der Bemessungsgrundlage habe. In der Begründung dieses Bescheides verwies die beklagte Partei darauf, dass die Bauhandwerkerschule jeweils nur von November bis März des Folgejahres dauere, weshalb dem Kläger erstmalig (nur) für die Zeit des effektiven Schulbesuches vom 24. 11. 1997 bis 14. 3. 1998 Übergangsgeld ausbezahlt worden sei.

Über neuerlichen Antrag des Klägers vom 1. 4. 1999 auf Gewährung des Übergangsgeldes ab 15. 3. 1998 für die gesamte Dauer der Ausbildung sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 21. 4. 1999 aus, dass der Kläger zwar für die Zeit vom 24. 11. 1997 bis 14. 3. 1998 und vom 23. 11. 1998 bis 13. 3. 1999, also für die Zeit des effektiven Schulbesuches an der Bauhandwerkerschule für Maurer und Zimmerer an der HTL Linz, Anspruch auf Übergangsgeld habe und dieses auch bereits ausbezahlt worden sei, der Antrag auf Auszahlung von Übergangsgeld in der schul- und ausbildungsfreien Zeit vom 15. 3. 1998 bis 22. 11. 1998 und ab 14. 3. 1999 bis voraussichtlich 21. 11. 1999 hingegen abgewiesen werde, weil in dieser Zeit keine Ausbildung und kein Schulbesuch erfolge.

Das Erstgericht gab der gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobenen Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. 8. 1998 bis 22. 11. 1998 und vom 14. 3. 1999 bis zum voraussichtlichen Schulbeginn am 21. 11. 1999 Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. Weiters trug das Erstgericht der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Leistung in Höhe von S 30.000 auf. Es stellte noch fest, dass die Ausbildung in der Bauhandwerkerschule für Maurer an der HTL Linz drei Jahre dauert. Das Schuljahr beginnt jedenfalls mit November und endet mit März des Folgejahres und dauert 13 Unterrichtswochen. Die Schüler müssen eine einschlägige Berufsausbildung/Lehr- abschlussprüfung aus dem Maurer- oder Zimmerergewerbe vorweisen können und sind von März bis November bei einer Baufirma beschäftigt, erhalten vom Arbeitsmarktservice Förderungen und müssen während der Weihnachtszeit und der Semesterferien im Februar Urlaub nehmen.

Der Kläger hat von Mai 1998 bis zum Schulbeginn im November 1998 bei einer Baufirma als Vorarbeiter gearbeitet. Im Frühjahr 1999 ist es dem Kläger nicht gelungen, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz ist deshalb schwierig, weil der Kläger als Maurer nicht mehr voll einsetzbar ist und die Bauhandwerkerschule, die es ihm ermöglicht, als Polier eingesetzt zu werden, noch nicht abgeschlossen hat. Der Kläger hat deshalb Arbeitslosenunterstützung bezogen.

In rechtlicher Hinsicht räumte das Erstgericht ein, dass der Besuch der Bauhandwerkerschule aufgrund der festgestellten Schulzeiten nicht mit einem normalen Schulbesuch verglichen werden könne. Es sei aber die Gewährung von Übergangsgeld von dem Gedanken getragen, einem Versehrten die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen, und zwar solange, als die Erreichung des angestrebten Zieles zu erwarten sei. Da der Kläger seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, sei es ihm - im Gegensatz zu anderen Schülern der Bauhandwerkerschule - nicht möglich, in den verbleibenden schulfreien Monaten seinem Beruf nachzugehen. Da die berufliche Rehabilitation des Klägers erst mit Abschluss der Bauhandwerkerschule im Frühjahr 2000 abgeschlossen sei, habe ihm die beklagte Partei für die gesamte Dauer der Ausbildung, also auch für die schulfreien Zeiten, Übergangsgeld zu gewähren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies ergänzend darauf, dass die Bestimmung des § 199 ASVG mit der 32. ASVG-Novelle (BGBl 1976/704) eingeführt worden sei und die Gewährung eines Übergangsgeldes einen Anreiz für den Versicherten darstellen solle, die Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man den Standpunkt der beklagten Partei teile, dass es sich um mehrere berufsfördernde Leistungen jeweils in der Zeit von November bis März des Folgejahres handle, wäre in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung auch für die Pause zwischen den zu gewährenden Rehabilitationsmaßnahmen das Übergangsgeld zu gewähren, weil diese Pause vom Kläger nicht zu vertreten sei. Der Anfall der Versehrtenrente werde durch die Gewährung des Übergangsgeldes zwar nicht gehindert, die Versehrtenrente sei aber gemäß § 199 Abs 3 ASVG auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Aufgabenstellung der Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung definiert § 172 Abs 2 ASVG. Danach umfasst die Rehabilitation die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. In gleicher Weise formuliert § 300 Abs 3 ASVG die Zielsetzung der Rehabilitation für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation dienen dazu, den Versehrten in die Lage zu versetzen, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben (§ 198 Abs 1 ASVG; § 303 ASVG). Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen daher insbesondere die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Berufliche Ausbildung wird solange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 172) zu erwarten ist (§ 198 Abs 2 Z 1 ASVG). Für die Dauer einer solchen Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ASVG hat der Unfallversicherungsträger gemäß § 199 Abs 1 ASVG dem Versehrten ein Übergangsgeld zu leisten. Nach § 199 Abs 2 ASVG beträgt das Übergangsgeld 60 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen (§ 199 Abs 3 ASVG).

Der Pensionsversicherungsträger hat gemäß § 306 Abs 1 ASVG dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ASVG ein Übergangsgeld zu leisten. Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 323; Teschner/Widlar, MGA ASVG 59. Erg-Lfg Anm 2 zu § 199 sowie Anm 1 zu § 306; Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff [136]; RIS-Justiz RS0031009 ua). Während das Übergangsgeld in der Pensionsversicherung gemäß § 306 Abs 2 ASVG idF BGBl 1976/704 (32. ASVG-Novelle) bei einem Rehabilitanden ohne Angehörige ursprünglich ebenfalls im Ausmaß von 60 vH einer neu geschaffenen Berechnungsgrundlage - mindestens jedoch im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage - gebührte, wurde die Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, neu festgelegt. Seither ist das Übergangsgeld in der Höhe der fiktiven Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu bemessen und erhöht sich bei Vorhandensein von Angehörigen maximal bis auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Diese Neuregelung der Höhe des Übergangsgeldes in der Pensionsversicherung stand in Zusammenhang mit dem durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz "Rehabilitation vor Pension". Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich (vgl § 361 Abs 1 ASVG; 10 ObS 314/99w; Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996 Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [481] ua). Wird daher aufgrund eines solchen Antrages festgestellt, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) vorliegt und Maßnahmen der Rehabilitation die Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirken könnten, fällt die Pension vorerst nicht an. Die Pension fällt erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; vgl dazu 10 ObS 314/99w).

Die Rehabilitationsmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit als gewährt. Um allfällige Versorgungslücken für die Versicherten für den Zeitraum zwischen der Antragstellung auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension und dem Einsetzen der medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hintanzuhalten, gebührt gemäß § 306 Abs 1 letzter Satz ASVG idF ASRÄG 1997 (BGBl 1997 I 139) Übergangsgeld bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension ohne Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. Auch eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. Damit sollte klargestellt werden, dass während der gesamten Rehabilitationsphase Übergangsgeld gebührt und die Pension allenfalls erst nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen anfällt (vgl ARD 4867/8/97; 4873/1/97; Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [21] ua).

Während somit im Bereich der Pensionsversicherung die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen und die damit verbundene Gewährung von Übergangsgeld nunmehr die vom Versicherten beantragte Pension erst später anfallen lässt und der Gesetzgeber daher, wie soeben dargelegt, bestrebt war, sich dadurch für den Versicheren allenfalls ergebende finanzielle Versorgungslücken durch die Gewährung des Übergangsgeldes in Höhe der fiktiven Pension auch für diese Zeiträume hintanzuhalten, sind solche Änderungen im Bereich der Gewährung des Übergangsgeldes in der Unfallversicherung nicht erfolgt. In der Unfallversicherung ist für die Frage des Zeitraumes, für den ein Übergangsgeld zu leisten ist, weiterhin die Bestimmung des § 199 Abs 1 ASVG maßgebend, wonach der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten hat. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass es sich bei der vom Kläger jeweils nur von November bis März des Folgejahres über einen Zeitraum von 13 Unterrichtswochen absolvierten Ausbildung nicht um ein "normales Schuljahr", welches durch Ferien unterbrochen ist (zB Schul- oder Universitätsausbildung), handelt. Es erfolgt vielmehr die Ausbildung in der saisonschwachen Zeit in Blöcken, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Schon die Wortinterpretation (arg. "für die Dauer einer Ausbildung") spricht daher nach Ansicht des erkennenden Senates für die Richtigkeit des Prozessstandpunktes der beklagten Partei, weil für die hier strittigen Zeiträume von vornherein eine berufliche Ausbildung des Klägers im Sinn des § 198 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorgesehen war und auch tatsächlich nicht erfolgte und es sich dabei auch nicht um Ferienzeiten im Rahmen einer schulischen Ausbildung handelte. Die Absolventen der Bauhandwerkerschule gingen vielmehr während der strittigen Zeiträume ihrer Beschäftigung nach und auch der Kläger war von Mai 1998 bis zum Schulbeginn im November 1998 bei einer Baufirma als Vorarbeiter beschäftigt. Vom Kläger wurde gar nicht behauptet, dass es sich dabei um eine praktische Ausbildung im Rahmen seines Schulbesuches gehandelt habe (vgl dazu auch den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen BGBl 1996/566 - Anlage B).

Der Umstand, dass der Kläger im Frühjahr 1999 keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 Abs 1 ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu beurteilen und es ist unerheblich, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann und ob er eine Lohneinbuße erleidet (vgl SSV-NF 9/93 mwN ua). Auch für den Grund des Anspruches auf Übergangsgeld ist es unerheblich, ob der Versehrte eine Berufstätigkeit ausübt, weil § 199 Abs 3 ASVG lediglich eine Anrechnung unter anderem eines dem Versehrten gebührenden Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld vorsieht.

Auch die Bestimmung des § 198 Abs 2 Z 1 letzter Satz ASVG, wonach die berufliche Ausbildung solange gewährt wird, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 172) zu erwarten ist, bringt nach Ansicht des erkennenden Senates nur die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zum Ausdruck, die zeitlich grundsätzlich unbefristete berufliche Ausbildung dem Versicherten solange zu gewähren, solange eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Der Rechtsansicht, wonach in der Unfallversicherung Übergangsgeld für den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Versicherte eine Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation erteilt hat, und dem Zeitpunkt der Erreichung des Rehabilitationszieles (§ 172 Abs 2 ASVG) liegt, gebühren soll (vgl Kaufmann, SozSi 1978, 8 ff [10]; Hannemann-Peterka, Die Rehabilitation im Bereich der Sozialversicherung, SozSi 1979, 345 ff [351]), mag ein durchaus berechtigtes rechtspolitisches Anliegen zugrunde liegen, es lässt sich jedoch diese Rechtsansicht nach Auffassung des erkennenden Senates aus der derzeit bestehenden Rechtslage nicht ableiten. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Bestimmungen des ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Abs 1 lit i AlVG) und § 15 Abs 1 Z 5 AlVG auch eine Rahmenfristerstreckung um Zeiträume vorsieht, in denen sich der Arbeitslose einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden ist. Der Kläger hat in seiner Aussage in der Tagsatzung vom 29. 7. 1999 selbst angegeben, neben der Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH Arbeitslosengeld zu beziehen. Er ist somit nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin in der ausbildungsfreien Zeit versicherungsrechtlich so gestellt, wie sonst eine arbeitslose Person. Wenn dem Kläger entsprechend seinem Prozessstandpunkt auch für die ausbildungsfreie Zeit Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen würde, käme es gemäß § 23 Abs 5 AlVG zu einem Übergang des Anspruches auf Übergangsgeld auf die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice, die für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld an den Kläger ausbezahlt hat.

Schließlich ist in der hier strittigen Frage der Dauer des Anspruches auf Gewährung des Übergangsgeldes die deutsche Rechtslage mit der österreichischen Rechtslage nicht unmittelbar vergleichbar. Nach § 49 SGB VII wird Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Nach § 50 Abs 1 SGB VII wird Übergangsgeld für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht. Übergangsgeld wird nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle weitergezahlt 1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, 2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben.... Das Übergangsgeld soll den durch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, wegen der der Versicherte eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, bedingten Ausfall von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen teilweise oder ganz ausgleichen. Auch in Deutschland stellt somit das Übergangsgeld einen Annex zu den tatsächlich durchgeführten berufsfördernden Leistungen dar (vgl Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung RN 3 zu § 49; RN 6 zu § 50). Nach § 45 Abs 2 SGB VII wird Verletztengeld auch erbracht, wenn 1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind, 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und 4. die Voraussetzungen des Abs 1 Nr 2 erfüllt sind. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 568a RVO. Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl BSGE 68, 211) habe diese Bestimmung den Sinn, dass derjenige Versicherte, der sich während einer Pause zwischen der medizinischen und der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung des Rentenversicherungsträgers halten müsse und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld oder als Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert sei, vom Rentenversicherungsträger unterhalten werden müsse, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme den Betreuten an anderen Dispositionen hindere. Dies gelte nach der Rechtsprechung in analoger Weise auch für eine vom Betreuten nicht zu vertretende Pause zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen.

Abgesehen davon, dass das österreichische Sozialversicherungsrecht keine der zitierten Bestimmung des § 45 Abs 2 SGB VII bzw § 568a RVO vergleichbare Bestimmung enthält, müsste eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass die beklagte Partei den Kläger durch die Anordnung der Rehabilitationsmaßnahme nicht an anderen Dispositionen während der ausbildungsfreien Zeit hinderte. Die schulische Ausbildung an der Bauhandwerkerschule erfolgt vielmehr gerade deshalb in den arbeitsschwachen Wintermonaten, damit die Schüler in der Lage sind, in der saisonstarken Zeit ihrem Beruf nachgehen zu können. Dies war im Jahr 1998 auch beim Kläger der Fall. Der Umstand, dass der Kläger demgegenüber im Frühjahr 1999 keinen adäquaten Arbeitsplatz finden konnte, fällt, wie bereits dargelegt, nicht in den Risikobereich des Unfallversicherungsträgers.

Aus diesen Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die hier strittigen Zeiträume der ausbildungsfreien Zeit kein Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG gebührt. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Klagebegehren abzuweisen.

Rechtssätze
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