JudikaturJustizRS0113174

RS0113174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2015

Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. § 86 Abs 3 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.

Entscheidungen
10