(1) Der Pensionsversicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der mit der Gewährung dieser Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang steht.
(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(3) Das Übergangsgeld nach Abs. 2 gebührt mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage; ist das sonst gebührende Krankengeld höher, gebührt das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß dieses Betrages.
(4) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 123) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
(6) Der Pensionsversicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im § 301 Abs. 2 bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (§ 123) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 306 Übergangsgeld
(1) Der Pensionsversicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteh…
§ 746 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
…747 samt Überschrift; 2. rückwirkend mit 1. November 2020 der Abs. 3; 3. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift; 4. rückwirkend mit 1. Juli 2017 § 162 Abs. 3. (1a) (Verfassungsbestimmung) § 744…
§ 255 Begriff der Invalidität.
…§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a und von Umschulungsgeld nach § 39b AlVG. (2a) Als Ende…
§ 327 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
…Aus den Renten und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch…
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 1 Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
…Wohnsitz im Inland haben und a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach…
VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 2 Hilfeleistungen
…zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.…
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt. (10) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden. (10a) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt, i). bezüglich aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in…
Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 2 § 2Mitgliedschaft in der LKUF
…vorgesehen ist; d) Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und aa) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder bb) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs…
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen,“ tritt. (10) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden. (11) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. …
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 4 § 4Mitgliedschaft in der KFG
…Pensionsgesetzes erhalten; 6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung…