JudikaturJustiz10ObS359/97k

10ObS359/97k – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juli 1997, GZ 8 Rs 163/97w-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Mai 1997, GZ 31 Cgs 137/97x-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der den Antrag des Klägers auf Leistung einer Versehrtenrente für die Folgen einer Berufskrankheit ablehnende Bescheid der beklagten Partei wurde dem Kläger am 19.3.1997 (einem Mittwoch) im Wege der Ersatzzustellung zugestellt.

Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid am 17.4.1997 (einem Donnerstag) zu Protokoll gegebene Klage als verspätet zurück, weil die unerstreckbare Klagefrist von vier Wochen am 16.4.1997 geendet habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Nach dem Standpunkt des Klägers würde eine Frist von vier Wochen eine solche von 28 Tagen um einen Tag überschreiten, was vom Gesetz nicht beabsichtigt sei.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß § 47 ASGG zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Leistungsklage gegen einen Bescheid des

Unfallversicherungsträgers muß nach § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem

Verlust des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier

Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Es handelt sich

dabei nicht um eine materiellrechtliche, sondern um eine prozessuale

Frist (SSV-NF 7/40 = SZ 66/51 mwN; vgl auch verst.Senat 3 Ob 2360/96x

= JBl 1997, 179).

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535, 1551/94, 7 Ob 21/95, 10 Ob 1590/95, 1 Ob 508/96, 3 Ob 506/96) endet eine vierwöchige Rechtsmittelfrist, wenn das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8. beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.

Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Es ist richtig, daß eine nach Wochen bestimmte Frist ab null Uhr des der Zustellung folgenden Tages zu berechnen ist, so daß hier der 20.3.1997 (Donnerstag) als erster Tag der Frist gilt. Die für die Erhebung der Bescheidklage offenstehende Frist von vier Wochen endete aber demgemäß schon mit Ablauf des 16.4.1997 (Mittwoch). Dem Kläger standen damit volle 4 Wochen oder genau 28 Tage für die Erhebung der Klage zur Verfügung. Die Auffassung des Klägers, die Frist habe erst am 17.4.1997 (Donnerstag) geendet, ist verfehlt, weil mit diesem

(29.) Tag bereits die 5. auf den Anfang der Frist folgende Woche begonnen hat. Die Anwendung des § 125 Abs 2 ZPO führt übrigens zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regel von einem Fristbeginn mit dem Tag der Zustellung ausgeht.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.