JudikaturJustiz10ObS19/24b

10ObS19/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch MMag. Wilhelm Gößeringer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 2023, GZ 6 Rs 40/23h-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers auf eine Invaliditätspension, in eventu auf Rehabilitationsgeld sowie Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz, sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dort könne er trotz seiner stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben, die auch in ausreichender Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden seien.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] 1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint. Sie können in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043061).

[4] 2. Zwar kann das Berufungsverfahren selbst mängelbehaftet sein, wenn sich das Gericht zweiter Instanz mit einer Mängelrüge nicht befasst (RS0042963 [T9]; RS0040597 [T4]) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verwirft (RS0042963 [T28]; RS0043086 [T5]). Ein derartiger Ausnahmefall lässt sich der Revision aber nicht entnehmen.

[5] Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Argumenten des Klägers, warum das Erstgericht die von ihm beantragten Beweise zu Unrecht (teilweise) übergangen habe, ausführlich befasst. Die vom Kläger angestrebte inhaltliche Prüfung der Gründe, mit denen das Berufungsgericht die Notwendigkeit der begehrten Beweisaufnahme verneint und die Mängelrüge verworfen hat, hat im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen (vgl 10 ObS 75/23m Rz 4; 10 ObS 150/21p Rz 14 ua), unterläge ansonsten doch jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RS0043051 [T4]; RS0042963 [T55]). Diese Beschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsgericht habe aufgrund der Verneinung des Verfahrensmangels seinerseits gegen den „Untersuchungsgrundsatz“ (vgl dazu RS0103347) verstoßen.

[6] 3. Wenn der Kläger noch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verstößen gegen die Pflicht nach § 87 Abs 1 ASGG (vgl RS0042477) andeutet, ist das jedenfalls unbeachtlich, weil er solche in der Berufung nicht geltend gemacht hat. Sie können in der Revision daher nicht nachgetragen werden (RS0043111; RS0074223).

[7] 4. Das Vorbringen, die Vorinstanzen hätten die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG zu Unrecht verneint, übergeht die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach nicht die nach § 255 Abs 3a Z 3 ASVG erforderlichen 240, sondern nur 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen sind. Auch in der Revision behauptet der Kläger nur, „mehr als 12 Beitragsjahre“ einer solchen Pflichtversicherung erworben zu haben.