JudikaturJustizRS0074223

RS0074223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).

Entscheidungen
36