JudikaturJustiz10ObS19/05z

10ObS19/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm, sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Mag. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede P*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kinderzuschuss, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2004, GZ 12 Rs 98/04z 12, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2004, GZ 6 Cgs 103/04x 8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 2. 1997 wurde Gabriele P***** die Obsorge für ihren ehelichen Sohn R***** entzogen und dem Vater Paul P***** übertragen. Bereits seit Weihnachten 1996 lebt der am 23. 6. 1987 geborene R***** im gemeinsamen Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter, der Klägerin.

Gabriele P***** bezieht zu ihrer Berufsunfähigkeitspension den Kinderzuschuss für R***** und leistet für ihren Sohn keinen Unterhalt. Paul P***** bezieht daher für seinen Sohn Unterhaltsvorschuss von zuletzt 105 EUR monatlich, der exekutiv zumindest teilweise von Gabriele P***** eingetrieben wird. Die Klägerin erhält seit Jänner 1997 die Familienbeihilfe für ihren Stiefsohn.

Der Klägerin wurde ab 1. 6. 2002 eine (befristete) Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, die bis 31. 8. 2005 weitergewährt wird. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses für R***** lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 27. 1. 2004 ab.

Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen auf Zahlung des Kinderzuschusses für R***** zur Berufsunfähigkeitspension der Klägerin ab 1. 6. 2002 gerichteten Klagebegehren statt. § 262 Abs 1 zweiter Satz ASVG bestimme zwar ausdrücklich, dass für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss gebühre. Das Gesetz regle aber nicht die Anspruchskonkurrenz, wenn eine weitere Versicherte später ebenfalls die Voraussetzungen für diese Leistung erfülle. Der Kinderzuschuss stelle nach der Rechtsprechung einen der Familienbeihilfe gleichzustellenden Anspruch dar, der dem Versicherten nicht als frei verfügbares Einkommen überlassen werde, sondern wie die Familienbeihilfe die Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern und mit dessen Betreuung verbundene Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen solle. Auch die Familienbeihilfe werde nur einmal gewährt, wobei § 2 Abs 2 FLAG den Anspruch jener Person einräume, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Gleichstellung von Kinderzuschuss und Familienbeihilfe sei § 262 Abs 1 zweiter Satz ASVG iSd § 2 Abs 2 FLAG zu interpretieren. Der Kinderzuschuss gebühre demnach bei mehreren Anspruchsberechtigten jenem Versicherten, zu dessen Haushalt das Kind gehöre. Ausschlaggebend sei also nicht die zeitliche Priorität der Antragstellung, sondern vielmehr die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Zum gleichen Ergebnis führten teleologische Überlegungen. § 262 ASVG diene (auch) der Erfüllung der Unterhaltspflicht. Der Kinderzuschuss sei demnach Bestandteil der für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung heranzuziehenden Bemessungsgrundlage, aus der sich nach der Prozentmethode der an das Kind tatsächlich zu leistende Unterhalt ergebe. Auf diese Weise würde nur ein geringer Teil des dem Pensionsempfänger ausbezahlten Kinderzuschusses auch an das Kind „durchfließen". Ein solches Ergebnis widerspreche dem Gesetzeszweck, der sich im Übrigen auch im § 106 Abs 2 ASVG widerspiegle. Nach dieser Bestimmung könne der Versicherungsträger nämlich mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen, sollten die Kinderzuschüsse nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werden. Bei Anspruchskonkurrenz müsse daher die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ausschlaggebend sein, damit auf diese Weise der Kinderzuschuss tatsächlich dem Kind zugute komme.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. R***** sei das eheliche Kind von Gabriele P*****, die von der beklagten Partei die Berufsunfähigkeitspension erhalte. Die Klägerin ziehe daher nicht in Zweifel, dass Gabriele P***** den Zuschuss bis 31. 5. 2002 völlig rechtmäßig als Annexleistung bezogen habe, obwohl R***** bereits seit Weihnachten 1996 mit seinem Vater und der Klägerin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Kinderzuschuss für eheliche Kinder sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von keiner anderen Anspruchsvoraussetzung als von der Erfüllung der Kindeseigenschaft abhängig. Solange Gabriele P***** den ihr zuerkannten Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension beziehe, bestehe für die klagende Stiefmutter kein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses zu ihrer Berufsunfähigkeitspension, auch wenn R***** weiterhin nicht mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebe. So wie die fehlende Hausgemeinschaft kein Grund gewesen sei, Gabriele P***** den Kinderzuschuss zu ihrer Pension zu versagen, vermöge die aufrechte häusliche Gemeinschaft des Kindes mit der Klägerin später auch nicht den Wegfall dieser Leistung zu begründen. Damit bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, der Klägerin ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag ebenfalls den Kinderzuschuss zu ihrer Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, weil dieser Zuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal zustehe. Der vom Erstgericht aus der Gleichbehandlung des Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe im Unterhaltsrecht gezogene Schluss, im Falle einer Konkurrenz mehrerer Pensionsbezieher sei für den Anspruch auf den Kinderzuschuss die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend, sei schon deshalb verfehlt, weil die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung gerade jene Fälle betreffe, in denen die Unterhaltsleistung desjenigen Elternteils zu bestimmen gewesen sei, der das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt betreute. Es sei daher nur sachgerecht, den zur Pension gewährten Kinderzuschuss - ebenso wie die Familienbeihilfe - in Befolgung der Zweckwidmung dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Bemessungsgrundlage des Unterhalts zuzurechnen, wenn der Kinderzuschuss für das Kind gewährt werde, dessen Unterhalt zu bemessen sei (RIS Justiz RS0047467; RS0111442; RS0112964). So wie auch die Familienbeihilfe nicht als frei verfügbares Einkommen den Einkünften iSd § 94 Abs 2 erster Satz ABGB zugezählt werden dürfe (7 Ob 531/93), sei der Kinderzuschuss etwa bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Entscheidungen könne daher in keiner Weise der Schluss gezogen werden, dass § 2 Abs 2 FLAG sinngemäß auch für die Anspruchsberechtigung nach § 262 ASVG gelte. Während für den Kinderzuschuss die ständige Hausgemeinschaft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur in Bezug auf Stiefkinder und Enkel, nicht aber hinsichtlich ehelicher Kinder Voraussetzung für den Anspruch sei, setze das Familienlastenausgleichsgesetz die Haushaltszugehörigkeit des Kindes grundsätzlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, also auch hinsichtlich ehelicher Kinder. Der Gesetzgeber habe damit für die beiden Leistungen, auch wenn sie einem durchaus vergleichbaren Zweck dienten, bewusst unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen normiert. Gerade wegen dieser differenzierten Regelung könne für die Lösung der Anspruchskonkurrenz beim Kinderzuschuss aus den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nichts gewonnen werden. Der Kinderzuschuss sei mit der 51. ASVG Novelle (SRÄG 1993) grundlegend geändert worden. Bis zum 1. 7. 1993 sei dieser Zuschuss von der Bemessungsgrundlage abhängig gewesen und habe von beiden Elternteilen geltend gemacht werden können. Mit 1. 7. 1993 sei im Bereich des Steuerrechts das neue Familienpaket in Kraft getreten, das gestaffelt für jedes Kind einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsehe. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie sei dem Gesetzgeber die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt erschienen. Der Kinderzuschuss sollte daher in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden (932 BlgNR 18. GP 48). Vor diesem Hintergrund begegne die Neuregelung des § 262 ASVG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Neuregelung stelle schon im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienpaket eine sachgerechte Lösung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums dar. Dazu komme aber noch die Regelung des § 106 Abs 2 ASVG, mit der im Sinn des vom Erstgericht hervorgehobenen Interesses des Kindes an der Geldleistung gerade dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass der Kinderzuschuss im Einzelfall tatsächlich nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werde. Weil § 106 Abs 2 ASVG gerade den Fall regle, dass Kinderzuschüsse nicht widmungsgemäß verwendet werden, gingen die Interpretationsersuche des Erstgerichts, dieses Problem durch eine grundsätzliche Anknüpfung des Anspruchs an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu lösen, ins Leere. Im Hinblick auf den für R***** bereits der ehelichen Mutter rechtskräftig gewährten Kinderzuschuss habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschusses als Annexleistung zu ihrer Berufsunfähigkeitspension ab dem mit der Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 6. 2002. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anspruchskonkurrenz bei mehreren die Voraussetzungen für den Kinderzuschuss erfüllenden Pensionsbeziehern fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird dann ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes habe die vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollte Konsequenz, dass die Priorität der Antragstellung für die Gewährung des Kinderzuschusses ausschlaggebend und es unerheblich sei, für wen oder wofür der Kinderzuschuss verwendet werde. Die Argumentation des Erstgerichtes überzeuge bei weitem mehr und führe zu einem sozialpolitischen korrekten Ergebnis, das sich mit den Willen des Gesetzgebers decke. Der Kinderzuschuss stelle eine öffentlich rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung der Unterhaltspflichten sei und somit auch einen der Familienbeihilfe gleichzustellenden Anspruch darstelle. Bei Anspruchskonkurrenz erscheine es daher sachgerecht, die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu prüfen, weil nur derjenige Pensionsbezieher den Kinderzuschuss tatsächlich für das Kind verwenden könne, in dessen Haushalt der Minderjährige lebe.

Der erkennende Senat hält dem gegenüber die Entscheidung des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Rechtsmittelausführungen ist - zusammenfassend und ergänzend - kurz noch folgendes entgegenzuhalten:

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) gebührt für jedes Kind (§ 252 ASVG) ein Kinderzuschuss (§ 262 Abs 1 Satz 1 ASVG, § 274 ASVG). Gemäß § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG in der seit 1. 7. 1993 geltenden Fassung gebührt für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass der Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind nur einer Person gebührt und, solange diese Person Anspruch auf Kinderzuschuss zu ihrer Leistung hat, dieses Kind einem weiteren Pensionsbezieher, als dessen Kind es gemäß § 252 ASVG gilt, keinen Anspruch auf Kinderzuschuss zu seiner Pension vermittelt. Der Gesetzgeber hat daher eine - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - keinesfalls unbestimmte Regelung des Anspruchs auf Kinderzuschuss für den Fall getroffen, dass ein Kind gleichzeitig als Kind iSd § 252 ASVG mehrerer Pensionsbezieher gilt. Dass dies vom Gesetzgeber gewollt ist, zeigen nicht nur die vom Berufungsgericht wiedergegebenen Gesetzesmaterialen (EB 932 BlgNR 18. GP 48), sondern auch ein Vergleich mit der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Fassung des § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG. Danach war es lediglich ausgeschlossen, dass neben den Großeltern der Vater (die Mutter) ihrerseits zur Pension einen Kinderzuschuss erhielten.

Die von der Revisionswerberin geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des „§ 262 ASVG" (gemeint offenbar: § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG) vermag der erkennende Senat ebenso wie das Berufungsgericht nicht zu teilen. Der Gesetzgeber hat - wie § 106 Abs 2 ASVG zeigt - den für das Kind zu verwendenden Kinderzuschuss als eine den Unterhalt des Kindes fördernde Leistung konzipiert. Der Verfassungsgerichtshof bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Zeile frei ist. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542). Zu normieren, dass der Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt wird, liegt im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Folgerichtig hat er auch normiert, wem der Anspruch zusteht, wenn das Kind gleichzeitig als Kind mehrerer Pensionsbezieher gilt. Der erkennende Senat kann nicht finden, dass es unsachlich ist, dem Pensionisten, dem zu seiner Pension der Kindeszuschuss bereits gewährt wird, den Anspruch darauf zu belassen, solange dessen Voraussetzungen bestehen, und einem später hinzutretenden Pensionisten nicht zu gewähren, mag dieser mit dem Kind auch gemeinsam leben. Zum einem ändert sich am Grund der Gewährung nichts, zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 106 Abs 2 ASVG Vorsorge getroffen, dass der von ihm beabsichtigte Zweck des Kinderzuschusses auch dann erreicht wird, wenn der Kinderzuschuss vom Zahlungsempfänger nicht zu Gunsten des Kindes verwendet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rechtssätze
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