ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 251 Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)
(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat).
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
§ 127 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz…
§ 118 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 118 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und (oder) gemäß § 127c GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz…
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