§ 500 Begünstigter Personenkreis
§ 500 Begünstigter Personenkreis — ASVG
§ 500 Begünstigter Personenkreis — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12094098
Zuletzt nach Updates gesucht am
Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.