Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.
§ 33 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 33 Mitwirkung
…ersetzt wurde 11. Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44 12. Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat 13. Auszahlungsbetrag der Pflegegelder 14. Datum und Art der Anträge 15. Datum und Art der Erledigungen 16. Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß…
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