JudikaturJustiz10Ob70/16s

10Ob70/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei V*****, Ukraine, wegen 30.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. August 2016, GZ 4 R 72/16m 52, mit dem die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 erhobenen Rechtsmittel der klagenden Partei sowie der Antrag der klagenden Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO vom 7. Juli 2016 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom Beklagten die Zahlung von 30.000 EUR samt Zinsen. Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 19. 12. 2014 ein Versäumungsurteil.

Mit Beschluss vom 2. 5. 2016 (ON 38) wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Erteilung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils vom 19. 12. 2014 ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 15. 6. 2016 (ON 42) nicht Folge.

Mit Schriftsatz vom 7. 7. 2016 beantragte der Kläger die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. 6. 2016 und erhob gegen diesen Beschluss die Rechtsmittel des ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurses sowie des „Rekurses analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 23. 8. 2016 (ON 52) wies das Rekursgericht den Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO sowie die mit Schriftsatz vom 7. 7. 2016 gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. 6. 2016 erhobenen Rechtsmittel des Klägers zurück. Das Rekursgericht habe mit seiner Entscheidung vom 15. 6. 2016 die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, sodass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Mit der Behauptung materieller und formeller Mängel der Entscheidung des Rekursgerichts strebt der Kläger deren inhaltliche Überprüfung an, die jedoch wegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, mit dem er die Behandlung seines Antrags und der Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 15. 6. 2016 anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

1. In analoger Anwendung des § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht – und, wenn dieses seine Kompetenz nicht wahrnimmt, devolvierend das Rekursgericht – einen Revisionsrekurs zurückzuweisen, der verspätet oder aus einem anderen als dem in § 528 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig ist (2 Ob 189/06t; 2 Ob 153/15m; RIS Justiz RS0042228 [T5]; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 507 Rz 5 mwN). Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht wie hier ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als Durchlaufgericht zurückgewiesen hat, ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre, gemäß § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (6 Ob 225/09w mwH; RIS Justiz RS0044054 [T2, T3]). Der Rekurs des Klägers ist daher zulässig.

2. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

2.1 Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse – außer im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, also der Verweigerung des Zugangs zu Gericht – jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044536). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (3 Ob 160/15y; RIS Justiz RS0044487). Ein solcher oder ein wertungsmäßig gleichgelagerter Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt im Fall der Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht vor (RIS Justiz RS0044536 [T15]; 4 Ob 90/11f; 9 ObA 35/11d uva; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 Rz 103).

2.2 Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von konformen Beschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS Justiz RS0044536). Eine solche Situation liegt hier aus den schon vom Rekursgericht genannten Gründen nicht vor. Das Verfahren über die Zustellung des Versäumungsurteils ist, wie sich aus dem Vorbringen des Rekurswerbers selbst ergibt, noch nicht abgeschlossen, woran der Umstand, dass der Rekurswerber die diesbezüglich von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht nicht teilt, nichts ändert. Damit liegt der vom Rekurswerber behauptete Fall der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage, der der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten sei (vgl Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 Rz 98), nicht vor.

Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.