JudikaturJustizRS0044054

RS0044054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2016

Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.

Entscheidungen
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