JudikaturJustiz10Ob5/12a

10Ob5/12a – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Krassnigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 2.215,87 EUR sA, infolge Rekurses (Rekursinteresse 1.455,97 EUR sA) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2011, GZ 35 R 304/11g 27, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 7. Juli 2011, GZ 5 C 768/10g 22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 1.455,97 EUR sA an Honorar zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von 759,90 EUR sA unbekämpft ab.

Es beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der von der Beklagten gegen die Honorarforderung des Klägers erhobene Einwand der Nicht bzw Schlechterfüllung nicht berechtigt sei. Hinsichtlich der Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte eingeleiteten einstweiligen Verfügung sei jedoch eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden, weshalb sich ein reduzierter Honoraranspruch des Klägers ergebe.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten zurück. Aufgrund des 2.700 EUR nicht übersteigenden Streitwerts seien die von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig. Die von der Beklagten formell ebenfalls erhobene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den unbekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichts ausgehe, sondern auch unter diesem Berufungsgrund versuche, die Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen bzw einen Verfahrensmangel zu relevieren.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten im Wesentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger hat im hier zweiseitigen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (vgl 7 Ob 41/11x mwN) keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (RIS Justiz RS0043893 ua). Er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 501 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/52 ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. In Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand sind Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (7 Ob 41/11x mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuordnen sind (RIS Justiz RS0111425).

Im vorliegenden Fall stützte sich die Beklagte in ihrer Berufung zwar formell auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, inhaltlich richteten sich jedoch auch ihre Ausführungen zu diesem Berufungsgrund gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts wurde in den Berufungsausführungen nicht dargelegt, weshalb das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zutreffend zurückgewiesen hat. Bezeichnenderweise geht die Beklagte auch in ihren nunmehrigen Rekursausführungen selbst davon aus, dass sie in der Berufung „nicht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an sich, sondern die dahinterstehende Beweiswürdigung des Erstgerichts“ bekämpfen wollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.