JudikaturJustiz10Ob4/05v

10Ob4/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 29. November 2002 verstorbenen Richard H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Marion E*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 21 R 483/04g, 484/04d, 497/04s-81, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in der fehlenden Begründung des Mantelbeschlusses des Erstgerichts erblickte Nichtigkeit dieses Beschlusses wurde bereits vom Rekursgericht verneint; eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann auch im Außerstreitverfahren nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (stRsp 1 Ob 264/01g; RIS-Justiz RS0007232).

2. Nach der im Rechtsmittel gar nicht bekämpften Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Verlassenschaftsverfahren bei Grundstücken, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt waren, damals aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland hatten, dieser Umstand bei der Bewertung der Liegenschaft (§ 102 AußStrG) zu berücksichtigen, wobei es sich um einen objektiven und nicht nach der Absicht der Eigentümer zu beurteilenden Umstand handelt (NZ 1969, 40). Ob eine Liegenschaft schon beim Tod des Erblassers Bauhoffnungsland ist, ist eine der Prüfung des Obersten Gerichtshofs entzogene Frage des Tatsachenbereichs.

3. Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein zumindest Mitbesitz des Erblassers bei seinem Tod vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (SZ 47/12; 8 Ob 689/88 ua). Den Ausführungen des Rekursgerichts ist zu entnehmen, dass es als feststehend annahm, dass der Erblasser und die Revisionsrekurswerberin das Wertpapierdepot gemeinsam eröffneten und beim Tod des Erblassers Depotinhaber waren. Vom festgestellten Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236 ) bei der rechtlichen Überprüfung auszugehen. Auf dessen Grundlage ist aber die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass das Wertpapierdepot im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Mitbesitz war, nicht zu beanstanden. Gewahrsame und Besitz erfordern nämlich bloß die Macht über eine Sache, diese kann aber auch an einem anderen Ort und durch eine dritte Person ausgeübt werden, einen bloß unselbständigen Inhaber, der eben vom tatsächlich die Macht Ausübenden abhängig, also nur Organ der Gewahrsame des Besitzers ist (7 Ob 811/81 [in einem Verlassenschaftsverfahren]; 1 Ob 119, 120/75]. Der Besitz kann durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte „Besitzmittler" (zB Verwahrer, Entlehner, Mieter, Pächter) (SZ 66/53; Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 309 Rz 2; Koziol/Welser I12 242). Da die depotführende Sparkasse auf Grund des auch mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrags Besitzmittlerin der Depotinhaber (Erblasser und Revisionsrekurswerberin) war, hatte der Erblasser Mitbesitz am Wertpapierdepot, sodass dieses in das Inventar aufzunehmen war. Eine Übertragung des Wertpapierdepots auf die Revisonsrekurswerberin vor dem Tod des Erblassers, wurde von ihr nicht behauptet.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 iVm § 510 Abs 3 ZPO).