JudikaturJustizRS0007803

RS0007803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2016

Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (so schon SZ 47/12).

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