JudikaturJustiz10Ob2003/96y

10Ob2003/96y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing.Horst B*****, Landwirtschaftslehrer, ***** 2. Charlotte B*****, Hausfrau, ebendort, und 3. Dr.Wolfgang D*****, Landesbeamter, ***** alle vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, sowie der Nebenintervenientin auf seiten der Kläger Lydia D*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 5.Juli 1995 verstorbenen Dr.Ludwig F*****, emerit. Universitätsprofessor, zuletzt in ***** vertreten durch die erbserklärte Erbin Dr.Rosemarie P*****, Tierärztin, ***** diese vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (S 100.000) und Feststellung (S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1995, GZ 2 R 82/95-112, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, das Berufungsgericht habe die Modifizierung des Zwischenantrages der Kläger auf Feststellung übersehen, ist unzutreffend, weil diese Modifizierung auf den Seiten 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargestellt wird. Gemäß § 234 ZPO hatte die Übertragung des Eigentumsanteils der Zweitklägerin auf ihre Schwester Annette D***** als Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Eintritt der Schwester als Hauptpartei scheiterte am Einspruch des Beklagten. Eine Umstellung des Begehrens auf den Rechtsnachfolger auf Klägerseite ist zwar möglich, aber nicht notwendig (Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 243 mwN). Wenngleich das Berufungsgericht nach dem Spruch seiner Entscheidung den Zwischenantrag auf Feststellung abwies, "die Kläger" seien zu je einem Drittel Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaften, so ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, daß der Drittelanteil der Zweitklägerin im Verlaufe des Verfahrens auf deren Schwester übergegangen ist. Abgesehen davon ist nur der Zuspruch von etwas nicht Begehrtem ein Verstoß gegen § 405 ZPO, nicht aber dessen Abweisung.

Auch der weitere Einwand, das Berufungsgericht hätte nicht einen Teil des Zwischenfeststellungsantrages mit Teilurteil abweisen dürfen, ist unberechtigt. Der vorliegende Feststellungsantrag betraf entgegen der Auffassung in der Revision zwei voneinander getrennte Gegenstände, nämlich die Feststellung des Eigentums der Kläger einerseits und die Feststellung des Nichtbestehens eines Kaufvertrages zwischen den Streitteilen andererseits. Der Auffassung, es handle sich um ein unteilbares Begehren, kann nicht beigetreten werden. Auf die Frage, wie die Zulässigkeit eines Teilurteils bekämpft werden kann (vgl. Rechberger aaO Rz 5 zu § 392 mwN), kommt es daher hier gar nicht an.

Schließlich machen die Kläger noch geltend, sie hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Eigentumsrechtes, weil sich der (verstorbene) Beklagte zumindest außerbücherlichen Eigentums berühmt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß es hier nur um die Frage geht, ob ein präjudizielles Rechtsverhältnis oder Recht im Laufe des Prozesses streitig geworden ist (§ 236 Abs 1 ZPO). Dies läßt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt.

Die Revision ist daher unzulässig.