JudikaturJustiz10Ob17/07h

10Ob17/07h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, gegen die beklagte Partei Kurt Rupert Michael W*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 2.510,03, Feststellung, Räumung und Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2006, GZ 54 R 243/06h-41, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die außerordentliche Revision des Beklagten wurde vom erkennenden Senat am 20. März 2007 entschieden und der Akt am 21. März 2007 an die Geschäftsabteilung übergeben. Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364; 8 ObS 204/02m mwN). Durch den am 26. März 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz des Beklagten betreffend die Zurückziehung seiner außerordentlichen Revision kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluss genommen werden (10 ObS 23/03k).