Spruch 1. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. 2. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2015 wird keine Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Das Bezirksgericht Mödling wies mit Urteil vom 14. 10. 2013 die auf Beseitigung von zwei Kameras und eines Betonsockels sowie auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands gerichtete Klage des Rekurswerbers ab. Mit seinem Urteil vom 8. 9. 2014 gab das Landesgericht Wiener Neustadt als Be…
Rechtliche Beurteilung 1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 28. 4. 2015: 1.1 Nach § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über einen Antrag nach § 508 ZPO nicht zulässig. Ein Beschluss ist allerdings dann anfechtbar, wenn der Abänderungsantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil die Anwendbarkeit d…