JudikaturJustiz10Ob101/11t

10Ob101/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S*****, V***** und L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den Rekurs des Vaters Dr. A*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Juni 2011, GZ 21 R 132/11b 177, womit dem Rekurs des Vaters Dr. A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 7. April 2011, GZ 1 P 30/04t U155, nicht Folge gegeben wurde und über den Einschreiter Dr. A***** eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

II. Dem Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe von 2.000 EUR wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2011 gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Abänderungsantrags sowie der Abänderungsantrag zurück bzw abgewiesen wurde, nicht Folge (Punkt 1 des Beschlusses) und verhängte über den Vater eine Ordnungsstrafe von 2.000 EUR (Punkt 2 des Beschlusses).

Rechtliche Beurteilung

Zu I)

Das gegen Pkt 1 dieses Beschlusses gerichtete, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig, weil der auch im Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG (RIS Justiz RS0042445 [T8]) bzw im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO (RIS Justiz RS0042445 [T10]) maßgeblicher Streitwert den Beitrag des § 63 Abs 1 AußStrG nicht übersteigt und der Zulassungsvorstellung nicht stattgegeben wurde.

Zu II)

Der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist zwar unabhängig von deren Höhe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig und bedarf auch keiner Anwaltsunterschrift (RIS Justiz RS0121603), er ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber wiederholt erneut in beleidigender Art seine Vorwürfe gegen den Erstrichter und den Rekurssenat. Die Rekursausführungen, die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht führten, werden damit gerechtfertigt, dass das bisher Gesagte und die mittlerweile eingebrachte Amtshaftungsklage jene „medizinischen Diagnosen“ aus der Neurosenlehre, die er den beteiligten Richtern und Rechtspflegern zugeordnet habe (so beispielsweise „neurotische Abwehr“, „neurotische Identifikation“ und „neurotische Fehlinterpretation“), mit Leichtigkeit beweisen; die neuerliche Verhängung der Ordnungsstrafe unterstreiche noch die Richtigkeit dieser „Diagnosen“.

Damit vermag der Rechtsmittelwerber nicht in sachlich nachvollziehbarer Weise eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann ebenso verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG) wie auf die denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidungen 9 Ob 136/06z vom 20. 12. 2006, 6 Ob 229/07f vom 7. 11. 2007, 10 Ob 110/07k vom 18. 12. 2007, 10 Ob 44/09g vom 8. 9. 2009 ua.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.