IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario SCHAFFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.04.2026, zu PersNr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in der Folge: belangte Behörde) darüber informiert, dass nach Einholung diverser Gutachten feststehe, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als Rechtspflegerin für das Arbeitsgebiet in Sachen des Firmenbuches beim XXXX zu erfüllen. Auch könne ihr im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Es sei daher beabsichtigt, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.
2. In der dazu eingebrachten Stellungnahme vom 10.11.2025 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Vorgebracht wurde, dass das Obergutachten nicht nachvollziehbar sei. Es stehe im diametralen Gegensatz zu den Ausführungen der Gutachterin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Es wurde ausdrücklich die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, da eine Erhebung der tatsächlichen Anforderungen auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz und aller tauglicher Verweisarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht erfolgt sei. Sodann wurde die Ergänzung der vorliegenden Gutachten beantragt.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und ausgesprochen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf jenes Monats wirksam werde, in dem diese rechtskräftig werde.
4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie zuvor in der Stellungnahme vom 10.11.2025.
5. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langten am 26.05.2026 im Bundeverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.10.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen XXXX durch, in der den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, umfassend Stellung zu nehmen. Der Sachverständige ergänzte in der Verhandlung sein schriftliches Gutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war sie als Rechtspflegerin in Sachen des Firmenbuchs beim XXXX tätig.
Zum Arbeitsplatz
1.2. Aufgabe auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Diplomrechtspfleger:in in Sachen des Firmenbuchs ist die Führung der mit dem Firmenbuch zusammenhängenden Geschäfte einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Folgende Tätigkeiten sind zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich: alle mit der Führung des Firmenbuchs zusammenhängenden Geschäfte einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 22 Abs. 2 RPflG Richterzuständigkeit besteht, insbesondere:
alle Firmenbucheintragungen, die nicht ausnahmsweise in die Richterzuständigkeit fallen;
Eintragungen in das Firmenbuch, die Folge einer Umgründung sind, wie z.B. Gesellschafterwechsel nach einer Fusion, Spaltung, Einbringung etc.
Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben in das Firmenbuch
Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Ausnahme von GesBR
Abtretung eines Firmenbuchaktes an ein anderes Gericht infolge Anmeldung einer Sitzverlegung
Beschlüsse über die Eintragung der beabsichtigten Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH mit einem eingetragenen Stammkapital über EUR 70.000,-- gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG sowie Beschlüsse über die Anmerkung der Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile einer Genossenschaft gemäß § 33a Abs. 1 GenG
Entscheidung über Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen bei GmbH
Entscheidung über die Eintragung einer Stiftungszusatzurkunde bzw. der Änderung einer Stiftungszusatzurkunde
Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten
Folgende Anforderungen werden an den:die Arbeitsplatzinhaber:in gestellt: Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst, abgeschlossene Gerichtskanzlei- und Fachdienstprüfung, erfolgreiche Absolvierung der Rechtspfleger:innenausbildung sowie eingehende Kenntnisse der betreffenden Rechtsmaterien, Grundsätze der Justizverwaltung sowie umfassende ADV-Kenntnisse. Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen: exzellente Kommunikationsfähigkeit und hohe soziale Kompetenz, hohe emotionelle und psychische Belastbarkeit auch unter Zeitdruck, präzise Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, Eignung zum selbständigen Parteienverkehr, Termindisziplin, Sorgfalt und Genauigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Entscheidungsfreude, Bereitschaft zur laufenden Fortbildung, ausgezeichnete Eignung zur selbständigen Abwicklung des Parteienverkehrs, Flexibilität und Fähigkeit, auf geänderte Voraussetzungen rasch zu reagieren sowie organisatorisches Talent.
Zur Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX .2024 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Zuvor befand sie sich im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX 2021 im Krankenstand. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 befand sie sich in Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979. Im Anschluss erfolgte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 32 Wochenstunden gemäß § 50a BDG 1979 bis XXXX .2025.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Diagnosen vor: XXXX .
Dem Gutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 27.05.2025, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
„…
- Wann ist die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten?
Aus jetziger Sicht ist die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar. Dies ist bedingt durch die Vorgeschichte mit den rezidivierenden XXXX in den letzten Jahren und dem aktuellen Gesundheitszustand trotz der Tatsache, dass die Untersuchung der Beamtin unmittelbar nach der psychiatrischen Rehabilitation erfolgte. Es wäre somit mit einer deutlichen Stabilisierung XXXX zu rechnen gewesen.
- In welchem jährlichen Ausmaß ist künftig mit leidensbedingten Krankenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen (Krankenstandsprognose)?
Die Prognose der Arbeitsfähigkeit ist sehr ungünstig und somit auch die Prognose neuerlicher Krankenstände, sofern überhaupt eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden kann.
- Ist nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Bildschirmarbeit, Zeitdruckbelastbarkeit, Durchhaltevermögen?)
Wie angeführt ist das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit aus jetziger Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben. Insbesondere die im Rahmen der psychologischen Testung im Rahmen des Subgutachtens ergebenden Leistungsdefizite und auch die Verhaltensbeobachtung im Rahmen der vorliegenden Begutachtungen lassen eine Zeitdruckbelastung völlig vermissen, weiters auch ein hochgradig eingeschränktes Durchhaltevermögen und auch jede Form einer strukturierten Arbeitsweise ist nicht mehr gegeben.“
Dem Gutachten von XXXX , Klinische und Gesundheitspsychologin (Neuropsychologie), Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 28.05.2025 ist zu entnehmen wie folgt:
„…
Bisherige Diagnosen:
Rezidivierende XXXX
…
Beurteilung und gutachterliche Stellungnahme:
Bezogen auf das vertretene Fachgebiet der Klinischen Psychologie ergeben sich in der ausführlichen Anamnese und Exploration sowie der testdiagnostischen Untersuchung gewonnenen Daten somit folgende Ergebnisse:
In der Zusammenschau mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie aufgrund der derzeitigen Symptomausprägung ist aus klinisch-psychologischer Sicht von einer XXXX (ICD-10: XXXX ) auszugehen. XXXX .
XXXX .
Das gewonnene Testprofil zeigt eine XXXX , somit ist es aus klinisch-psychologischer Sicht mit dem beruflichen Anforderungsprofil derzeit nicht zu vereinbaren.
Konklusiv besteht daher unter Einbeziehung aller zur Verfügung gestellten Unterlagen in Hinblick auf das Anforderungsprofil ihrer bisherigen Tätigkeit, derzeit keine Arbeitsfähigkeit.“
Dem neurologisch psychiatrischen Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.09.2025, sind folgende Leistungsdefizite zu entnehmen:
„Allgemeine Beurteilung (ausführliche und schlüssige Zusammenfassung)
XXXX ).
Unter Zeitdruck ist sie kaum belastbar, es mangelt ihr an Durchhaltevermögen und so wäre schnell bei Wiedereinstig in ihre Tätigkeit mit erneut langen Krankenstand zu rechnen.“
Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität wurde von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit gering angeführt, ebenso die Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben sinnvoll zu planen, zu strukturieren und danach wie geplant durchzuführen, weiters die Durchhaltefähigkeit, Führungsfähigkeit und Gruppen- bzw. Teamfähigkeit. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eine Nachuntersuchung wurde nicht empfohlen.
Der Oberbegutachtung durch XXXX , BVAEB, ist zum Leistungskalkül zu entnehmen wie folgt:
„Psychische Probleme bestehen seit 2016 (Faktoren: XXXX ). Die Persönlichkeit ist durch XXXX geprägt, mit vorgekommenen Problemen, geänderten Arbeitsanforderungen gerecht zu werden und resultierend psychischem Zusammenbruch.
2 REHA-Aufenthalte wurden absolviert, zuletzt XXXX . Psychologisch wurden Defizite bei XXXX und XXXX festgestellt, mit reduzierter Fähigkeit zur Selektion von Informationen und Tendenz zu kognitiver Überforderung bei Zeitdruck.
Es herrscht aktuell ein XXXX . Es besteht ein sehr geringes Durchhaltevermögen. Die psychische Belastbarkeit ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist auf mäßig schwierige Anforderungen begrenzt. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einzustellen zu können und konstruktiv in Gruppen arbeiten zu können, ist gering. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend.
Somit sind geregelte Tätigkeiten von jeder Art und Stundendauer grundsätzlich nicht zu erfüllen. Die konkrete Tätigkeit ist nicht zu erfüllen.
Es besteht keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit und gleich hohen Anforderungen an die Stress-Belastbarkeit wie bisher.
Medizinisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Therapiemöglichkeiten sind ausgeschöpft.
Weiterer Krankenstand ist nicht zielführend.“
Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , vom 07.05.2026 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin XXXX sei. Aus fachärztlicher Sicht sei sie derzeit nicht arbeitsfähig, die nächste Kontrolle sei in acht Wochen vorgesehen. Dem Befundbericht vom 28.09.2026 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weniger XXXX sei, die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Eine weitere Besserung des Zustandsbildes sei durchaus vorstellbar.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, ihre konkreten Tätigkeiten an ihrem Arbeitsplatz durchzuführen.
Eine leistungskalkülsrelevante Besserung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten; es handelt sich um einen Dauerzustand.
1.4. Von der Beschwerdeführerin können generell aufgrund ihres Gesundheitszustands in absehbarer Zeit keine geregelten Tätigkeiten jedweder Art und Stundendauer erfüllt werden. Es besteht kein Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin zu erfüllen vermag.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Angaben der Parteien und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und zur Verwendung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Seitens der belangten Behörde wurde ein Schreiben des Bundeskanzleramts betreffend Neubewertung der Arbeitsplätze gemäß § 137 BDG 1979 vorgelegt, aus dem sich die aktuelle Bewertung des Arbeitsplatzes mit A2/6 ergibt (siehe OZ 4). Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Schreiben vom 22.07.2026 informiert (siehe OZ 4).
2.2. Die Feststellungen zu den mit dem aktuell der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, Tätigkeiten und Anforderungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Zuvor wurde von der belangten Behörde eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung eingeholt und sodann besprochen, inwiefern diese die tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten bzw. Anforderungen widerspiegelt. In der Folge konnte in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden, was die tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten an ihrem Arbeitsplatz sind (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).
2.3. Die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. Zeiten der reduzierten Dienstleistung ergeben sich aus dem Akt. Im Verfahrensakt enthalten sind die Bescheide betreffend Wiedereingliederungsteilzeit bzw. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit. Der Behördenvertreter führte in der mündlichen Verhandlung sodann nochmals aus, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX 2020 keine volle Arbeitsleistung mehr erbracht habe und führte zu den einzelnen Zeiträumen näher aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Mit der Beschwerde übermittelt wurden die genannten ärztlichen Befunde bzw. Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin legte selbst in der mündlichen Behandlung den Befundbericht ihrer behandelnden Ärztin vom 28.09.2026 vor (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
Zum Oberbegutachter XXXX , der dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger zugezogen wurde, ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige und umfassende Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweist (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 11). An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.
Den vorliegenden Sachverständigengutachten war zu entnehmen, dass mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht gerechnet werden kann. So führte der Sachverständige XXXX aus, dass das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens im Mai 2025 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Dies deckt sich mit dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 18.09.2025. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, aktuellen Gutachten der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie war zu entnehmen, dass zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt aus deren Sicht keine Dienstfähigkeit gegeben sei.
Im Obergutachten von XXXX ist angeführt, dass geregelte Tätigkeiten von jeder Art und Stundendauer von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu erfüllen seien. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige das schriftliche Gutachten insofern mündlich, als er angab, dass – unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Befunde und Sachverständigengutachten, insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegten aktuellen Befundberichte – die Einschätzung der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht zu erhalten sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 ff.). Schlüssig legte er nach Darlegung, welche Gutachten der Begutachtung zugrundegelegt worden waren, dar, dass es sich bei der Grunddiagnose der XXXX um eine wiederholt auftretende Erkrankung handle, bei der nicht absehbar ist, dass die Dienstfähigkeit wiedererlangt werden könne. Sodann legte er zu den einzelnen Anforderungskriterien an den Arbeitsplatzinhaber, wie hohe emotionelle und psychische Belastbarkeit auch unter Zeitdruck, Flexibilität und Fähigkeit, auf geänderte Voraussetzungen rasch zu reagieren u.a., dar, dass diese Kriterien von der Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Diagnose nicht erfüllt werden können. Mehrmals legte er dar, dass nicht damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin das erforderliche Leistungskalkül wieder erreichen könne. Insbesondere legte er dar, dass die aktuellen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, das Leistungskalkül bestätigen würden. Ein Zeitraum, innerhalb dessen die Beschwerdeführerin die Dienstfähigkeit wieder erlangen könne, sei auf Basis der Befundlage nicht absehbar (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.). Vielmehr könne man eine kalkülrelevante Besserung ausschließen. Bei einer neuerlichen Aufnahme der Tätigkeiten wären vermehrt Krankenstände zu erwarten. Dies wäre nicht zielführend, weil die Besserung durch die Krankenstände nicht möglich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18).
Die Beschwerdeführerin ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, und konnte dieses nicht entkräften. Sie legte bloß aktuelle Befundberichte vor, denen im Übrigen jeweils zu entnehmen ist, dass sie im Zeitpunkt der Berichterstellung jeweils nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, unter Heranziehung aktueller Befundberichte der behandelnden Ärztin, die vom Sachverständigen in die Beurteilung miteinbezogen werden, ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Insofern konnte auch von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, Abstand genommen werden.
2.4. Dem Sachverständigengutachten von XXXX vom 14.10.2025 ist zu entnehmen, dass allgemein geregelte Tätigkeiten von jeder Art und Stundendauer von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu erfüllen sei. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit und gleich hohen Anforderungen an die Stress-Belastbarkeit wie bisher. In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass das mäßig schwierige geistige Leistungsvermögen jedenfalls nicht einer Tätigkeit mit Maturaniveau entspreche (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Zuvor hatte er angeführt, dass auf Basis der Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung und voraussichtlich auf Dauer grundsätzlich übliche Arbeitspausen nicht ausreichen würden, was ein Kriterium für die Erwerbsunfähigkeit im ASVG sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15).
Ganz allgemein zu Verweisungsarbeitplätzen, die der Behördenvertreter im Anschluss näher darstellte, führte der Sachverständige an, dass gegen eine an derartigen Arbeitsplätzen erforderliche Tätigkeit die geringe Gruppen- und Teamfähigkeit, die geringe Führungsfähigkeit und die generell geringe psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin spreche (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14 (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
[…]
3.3. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des:r Beamt:in zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des:r Beamt:in, seine:ihre ihm:r aufgrund der dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des:r Beamt:in zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem:r Beamt:in übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des:r Beamt:in trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen (VwGH 04.11.2024, Ra 2024/12/0058). Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).
Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des:r Beamt:in zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit kommt es dabei nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des:r Bediensteten nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofils durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der:die Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2023/12/0042).
Ergibt diese, dass der:die Beamt:in nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN). Im Rahmen dieser Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des:der Beamt:in und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der:die Beamt:in auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des:der Beamt:in besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).
3.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben und Anforderungen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage ist, ihren Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen.
Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass sie die Dienstfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wiedererlangen wird. Im gegenständlichen Fall gehen sämtliche schlüssigen Gutachten übereinstimmend davon aus, dass nicht mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Insbesondere dem in der Verhandlung mündlich ergänzten Sachverständigengutachten ist klar zu entnehmen, dass keine kalkülsrelevante Besserung möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten bzw. den weiteren im Akt einliegenden Sachverständigengutachten nicht auf gehöriger Ebene entgegengetreten (siehe dazu VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083, wonach ein Befundbericht kein Gutachten ist und damit einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten wird).
Im Lichte dieser Rechtsprechung und aufgrund der Sachverständigengutachten bzw. der Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist somit von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, dies nicht nur am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern allgemein auszugehen. Eine Restarbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, sodass von einer Sekundärprüfung abgesehen werden konnte. Im Übrigen hat jedoch eine nähere Betrachtung der Anforderungen bei gleichwertigen Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe gezeigt, dass – wie auch der Sachverständige angab – die entsprechenden Aufgaben und Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin nicht ausgeübt werden könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebung der tatsächlichen Anforderungen auf dem von der Beschwerdeführerin zuletzt innegehabten Arbeitsplatz ist anzumerken, dass zwischenzeitig durch das Bundeskanzleramt ein entsprechendes analytisches Bewertungsverfahren durchgeführt worden ist (siehe dazu das vorgelegte Schreiben des Bundeskanzleramts vom 01.07.2026). Derartigen Bewertungsverfahren werden aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen zugrunde gelegt. Die Richtigkeit der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeiten bzw. der Anforderungskriterien an den:die Arbeitsplatzinhaberin wurde von der Beschwerdeführerin selbst inhaltlich (großteils) bestätigt. Insofern war die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Insoweit von der Beschwerdeführerin die Einholung eines aktuellen neurologisch psychiatrischen Gutachtens beantragt wurde, ist anzumerken, dass es auf diesen zusätzlichen Beweis nicht ankommt. Bereits den schlüssigen Sachverständigengutachten der BVAEB war die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Dies bestätigte der als Amtssachverständiger dem Verfahren hinzugezogene XXXX in der mündlichen Verhandlung, in der das schriftliche Gutachten insbesondere unter Zugrundelegung der aktuellen Befundberichte ergänzt wurde. Ob das erkennende Gericht einen zweiten Sachverständigen oder ein ergänzendes Gutachten für notwendig erachtet, ist nach ständiger Rechtsprechung von der Behörde bzw. vom erkennenden Gericht selbst zu beurteilen. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen; nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203). Angesichts der schlüssigen Gutachten war die Einholung weiterer Gutachten im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise