(1) Die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Handelsgericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11, Absatz 1, über die Eintragung zu beschließen.
(2) Die Geschäftsführer haben unverzüglich, nachdem sie von der Eintragung benachrichtigt worden sind, die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Hiebei ist bekanntzugeben, daß die Gesellschaft allen Gläubigern, deren Forderungen am Tage der letzten Veröffentlichung dieser Mitteilung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit sei, und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten von dem bezeichneten Tag an bei der Gesellschaft melden, als der beabsichtigten Herabsetzung des Stammkapitals zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern ist diese Mitteilung unmittelbar zu machen.
§ 9 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 9 Unternehmenswert-Anteile
…betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs. 2 GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach § 52 Abs. 6 GmbHG erforderlich.…
§ 23 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen
…Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die §§ 55 bis 57 GmbHG sinngemäß. (3) Die §§ 55 bis § 57 GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind…
§ 56 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
§ 56 § 56.
…der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden. (2) Der Anmeldung sind beizuschließen: 1. der Nachweis, daß die in § 55, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist; 2. der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind; 3. die Erklärung, daß sämtlichen…
§ 74 § 74.
…kann nur an sämtliche Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen und nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß in der im § 55 bestimmten Art veröffentlicht worden ist. (3) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Einforderung von Nachschüssen schon vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen zulässig ist, so kann…
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