IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.09.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.09.2026 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 42 Bezugstage ab 31.08.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als LKW-Wäscher und Tankstellenhilfskraft beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS vom 15.09.2026 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.09.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sei. Dazu wurde vom AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 15.04.2025 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit bestehe und aktuell gegen den Beschwerdeführer eine Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Daher würde die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leitungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesen Gründen überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er um neuerliche Prüfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und um Zuerkennung dieser ersuche. Er wolle nochmals klarstellen, dass er die ihm zugewiesen Beschäftigung bei der XXXX weder absichtlich vereitelt noch abgelehnt habe. Am 16.07.2026 habe er telefonischen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen. Da die zuständige Kontaktperson zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, sei ihm eine E-Mail-Adresse genannt worden. Noch am selben Tag habe er eine Bewerbung an diese E-Mail-Adresse übermittelt. Für diesen Ablauf würden entsprechende Nachweise vorliegen, insbesondere der Nachweis des Telefonkontakts sowie die vom Beschwerdeführer versendete Bewerbungsmail. Aus seiner Sicht sei daher zwischen der Frage, ob er die zugewiesene Beschäftigung tatsächlich vereitelt habe, und seine allgemeine persönlichen bzw. finanziellen Situation, klar zu unterscheiden. Im Bescheid werde auch auf eine gegen ihn laufende Exekution hingewiesen. Er wolle dazu festhalten, dass eine bestehende finanzielle Verpflichtung bzw. Exekution keinen Zusammenhang mit der Frage habe, ob er eine zugewiesene Beschäftigung vereitelt habe. Seine finanzielle Situation sei derzeit zwar angespannt, jedoch bemühe er sich weiterhin aktiv um eine Arbeitsstelle und wolle möglichst bald wieder arbeiten und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren. Weiters führte er aus, dass die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt eine schuldhafte Vereitelung vorliegt, noch Gegenstand seines laufenden Beschwerdeverfahrens sei. Er ersuche darum diesen Umstand bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen. Er ersuche um eine sachliche und einzelfallbezogene Prüfung seiner Situation.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.10.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung betreffend der Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG nicht abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die Annahme einer Beschäftigung als LKW-Wäscher und Tankstellenhilfskraft beim Dienstgeber XXXX verweigert.
Wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile liegen nicht vor.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine Exekution geführt.
2. Beweiswürdigung:
Das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Mangels substantiierter Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Nachteile konnten diese auch nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur Exekution ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS XXXX
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 15.09.2026.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Außerdem sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spezialpräventiv, um die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Den Beschwerdeführer trifft hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer mit seinen lediglich völlig allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, wonach er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht nachgekommen.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre – bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung – konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher ziffernmäßig oder durch Belege aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – laut VwGH Erkenntnis vom 11.04.2018, Zl. Ro 2017/08/0033, unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nur über konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile, nicht aber über andere Begründungen des Beschwerdeführers zu erkennen, was jedoch nicht möglich ist, wenn diese nicht substantiiert werden.
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren“ davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.
Wie festgestellt, liegt überdies bereits eine Exekution gegen den Beschwerdeführer vor, was eine weitere Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil oder eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war die Beschwerde abzuweisen.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Senat konnte sich auf die genannten VwGH Entscheidungen stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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