W226 2351072-1/7E
W226 2351069-1/7E
W226 2351070-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 1.) vom 24.07.2026, Zl. 1295054706-260687479, 2.) vom 24.07.2026, Zl. 1295055507-260687444, 3.) vom 20.07.2026, Zl. 1295055006-260687465, 4.) vom 24.07.2026, Zl. 1295056406-260687428, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Nachdem am 15.06.2026 bei der belangten Behörde die Mitteilung eingelangt war, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Kindesvater mit unterstützter freiwilliger Rückkehr auf dem Luftweg nach Syrien zurückgereist waren, leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren bezüglich des zuerkannten Asylstatus ein.
Am 24.06.2026 langte bei der belangten Behörde eine „Zustellvollmacht“, ausgestellt an den Verein XXXX und unterschrieben von der Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2026 ein, womit die Erstbeschwerdeführerin die „Vollmacht zur Entgegennahme und Zustellung des Parteiengehörs seitens BFA XXXX “ einräumte. Ausdrücklich beschränkte sich diese Vollmacht auf die Zustellung eines Parteiengehörs.
Die belangte Behörde übermittelte am 29.06.2026 an den Verein XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesonders betreffend die Frage, inwieweit die Rückkehr in den Herkunftsstaat freiwillig erfolgt sei. Ausdrücklich wurden die BF darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben, sollten sie diese Mitteilung unterlassen, sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung vorzunehmen.
Dazu erfolgte in weiterer Folge am 10.07.2026 eine schriftliche Stellungnahme, übermittelt vom Verein XXXX .
Nach weiteren Verfahrensschritten erließ die belangte Behörde nunmehr die gegenständlichen Bescheide vom 24. bzw. 20.07.2026, womit den Beschwerdeführern jeweils die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2 oder 3 EMRK in Verbindung mit § 54a AsylG nicht erteilt wurden. Auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt.
Diese Bescheide wurden laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis dem Verein XXXX am 30.07.2026 durch ein Zustellorgan der Post-Geschäftsstelle XXXX ausgefolgt.
Am 07.08.2026 übermittelte nunmehr eine Mitarbeiterin der Caritas der XXXX eine von der Erstbeschwerdeführerin unterfertigte Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide.
Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 02.09.2026 die gegenständlichen Rechtssachen dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei diese erst am 18.09.2026 einlangten und protokolliert wurden.
Das erkennende Gericht übermittelte am 21.09.2026 an die belangte Behörde und an die Caritas der XXXX ein Parteiengehör, worin mitgeteilt wurde, dass die einliegende Zustellvollmacht ausdrücklich auf die Zustellung des Parteiengehörs beschränkt war und daher die erfolgte Zustellung der Bescheide an den Verein XXXX sich als unzulässig erweise. Die eingebrachte Beschwerde sei deshalb in Ermangelung von zugestellten Bescheiden als unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtsberatung der Caritas der XXXX wurde darüberhinaus darauf hingewiesen, dass für diese keine Vollmacht vorliege, weshalb völlig unklar sei, an welcher Adresse die Beschwerdeführer überhaupt aufhältig sind und an welcher Zustelladresse eine allfällige Entscheidung über die Beschwerde zugestellt werden könnte.
Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge ein Schreiben (OZ 6), worin mitgeteilt wurde, dass tatsächlich keine Zustellvollmacht für den Verein XXXX vorgelegen habe, auch andere Zustellversuche seien erfolglos geblieben und seien somit die Bescheide bislang gar nicht erlassen worden.
Der offensichtlich von der Caritas der XXXX übermittelte Vorhalt wurde mit Eingabe vom 22.09.2026 vom Verein XXXX dahingehend beantwortet, dass die „verschleppte Familie“ gemeinsam mit der Caritas-Rechtsberatung unterstützt werde und wurde eine mit 18.06.2026 datierte Vollmacht vorgelegt, womit im wesentlichen Vollmacht zur Einholung und Weitergabe von Informationen bei asyl- fremden- und niederlassungsrechtlichen Angelegenheiten erteilt werde. Auch für die Einbringung von Beschwerden, Stellungnahmen etc. bei allen Behörden wurde Vollmacht erteilt, der Zustellung von Bescheiden und Ladungen wurde jedoch ausdrücklich auch in dieser Vollmacht widersprochen.
Auch die Caritas der XXXX – Rechtsberatung – bestätigte mit Eingabe vom 02.10.2026, dass niemals eine Vollmacht für die Caritas bestanden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für diese Entscheidung maßgebliche und wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes.
Rechtliche Beurteilung:
Aus dem Zustellgesetz ergibt sich:
§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN).
Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist einem Verbesserungsauftrag zugänglich (§ 13 Abs 3 AVG; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Die Behörde hat in einem solchen Fall mittels Verfahrensanordnung die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174, ua; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN).
Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem § 13a AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010; vgl auch § 13a Rz 10; VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; 23.11.2010, 2009/11/0272). Nicht ausreichend ist dafür etwa (vgl auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 2. 9. 2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185), oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (VwSlg 15.793 A/2002). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (selbst wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt hat, weil die Akteneinsicht einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen ist) (VwSlg 17.926 A/2010). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesamt den Verein XXXX als Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, diese Vollmacht aber ausdrücklich auf das Parteiengehör und sonstige allgemeine Handlungen eingeschränkt. Eine Vollmacht für die Zustellung/Entgegennahme von Bescheiden und Ladungen wurde ausdrücklich nicht erteilt.
Die Zustellung der Bescheide an den Verein XXXX erwies sich somit – wie von der belangten Behörde zugestanden – als rechtsunwirksam.
Gem. § 9 Abs 3 ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich rechtswirksam zugekommen wäre. Dass der Erstbeschwerdeführerin die Sendung tatsächlich rechtswirksam zugekommen ist, dafür gibt es aus der Aktenlage keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte.
Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. § 7 VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von der Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise