Aus der Zustellverfügung "an die Marktgemeinde (Gemeinderat) z.H. des Bürgermeisters" lässt sich nun nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen, an wen das zuzustellende Dokument als Empfänger gerichtet sein soll, da sowohl die Marktgemeinde als eigenständige juristische Person als auch der Gemeinderat der Marktgemeinde als Empfänger in Frage kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass durch diese Unklarheit keine rechtswirksame Zustellung erfolgte.
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