Wurde ein unzutreffender Empfänger (Marktgemeinde) anstelle des in Bezug auf das Verfahren vor dem LVwG und die Revisionsberechtigung prozessual rechtsfähigen Gemeinderates der Marktgemeinde in der Zustellverfügung genannt, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (Hinweis E vom 18. Juni 2008, 2005/11/0171, mwN).
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