Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. 1290272702/250160325 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „Bundesamt“) vom 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 30.01.2025 erging gegenüber dem BF seitens des Bundesamtes die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 [Fassung vor BGBl. I Nr. 39/2026; im Folgenden: „alte Fassung (aF)“], weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 erhob der BF gegen diese behördliche Erledigung, welche – wie ihm Rahmen des Schriftsatzes näher ausgeführt – als Bescheid zu begreifen sei, Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 wurde die Beschwerde des BF vom 27.02.2025 gegen die Erledigung des Bundesamtes vom 30.01.2025 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, zumal gegen eine Verfahrensanordnung kein eigenständiges – vom verfahrensabschließenden Bescheid losgelöstes – Rechtsmittel zulässig sei, fehle der Beschwerde gegen die Mitteilung der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Legitimation iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11.03.2025 wurden durch die Rechtsvertretung des BF Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt.
Im Wesentlichen wurde – unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und Verweise auf Positionen des UNHCR und des EASO – ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht gegeben seien und dass ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Verfahrenseinstellung bzw. des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft des BF bestehe. Nach Rechtsauffassung des Antragstellers könne ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 (aF) erst eingeleitet werden, wenn ein Aberkennungsgrund vorliege, d.h. wenn beispielsweise die Flüchtlingseigenschaft wegen veränderter Umstände erloschen ist – vgl. etwa § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (aF). Einen früheren Zeitpunkt für die Einleitung von Aberkennungsverfahren sehen § 7 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 (aF) vor, jedoch würden gegenständlich weder eine Analyse der Staatendokumentation gem. § 3 Abs. 4a AsylG 2005 (aF) noch eine Straffälligkeit vorliegen. Es könne dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, dass er ein Verfahren schaffen wollte, in dem zu einem willkürlichen Zeitpunkt – ohne dass eine Analyse der Staatendokumentation gem. § 3 Abs. 4a AsylG 2005 (aF) oder andere objektivierbare Aberkennungsgründe vorliegen würden – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werden könne, welches für die Betroffenen weitgehende Rechtsnachteile (wie negative Mitteilung im Familienzusammenführungsverfahren, keine Ableitung des Schutzstatus auf nachgeborene Kinder, Erteilungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren, etc.) mit sich bringe und in dem weder eine Entscheidungsfrist noch ein Rechtsschutz vorgesehen sei. Die Klärung der Rechtsstellung des BF habe für ihn eine besondere rechtliche Bedeutung. Familienangehörige des BF hätten einen Antrag nach § 35 AsylG 2005 (aF) auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. So sei es dem BF wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht möglich, eine Familienzusammenführung in Österreich zu bewirken, weshalb eine Gefährdung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werde. Die Stellung der beiden Anträge – auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft – löse eine Entscheidungspflicht nach § 73 AVG aus, zumal schon die Verfahrenseinleitung zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen für den BF mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass das BFA das Verfahren ad infinitum führen werde, ohne dass die davon betroffene Person einen Verfahrensabschluss erwirken könne. Beantragt wurde neben der Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens die schriftliche Bestätigung über die Einstellung desselben zwecks Vorlage im gemäß § 35 AsylG 2005 (aF) geführten Familienverfahren und die bescheidmäßige Feststellung, dass dem BF mangels Vorliegens eines Erledigungs- oder Ausschlussgrundes weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit dem fallgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf Einstellung des am 30.01.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 11.03.2025 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (aF) das BFA der Vertretungsbehörde mitzuteilen habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigen wahrscheinlich sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei einer solchen Mitteilung um keinen Bescheid, obwohl die Vertretungsbehörde in weiterer Folge an die durch das BFA getroffene Prognose gebunden sei. Eine solche Mitteilung sei daher nicht gesondert anfechtbar und könne allenfalls im Wege einer Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung der Vertretungsbehörde rechtlich bekämpft werden. In diesem Falle stehe es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA zur Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sei anzuführen, dass kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005 (aF) bestehe. Zudem sei auch anzumerken, dass kein Verfahren gem. § 35 AsylG 2005 (aF) betreffend Familienangehörige des BF anhängig sei. Das Gesetz siehe ein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft nicht vor und es bestehe im konkreten Fall auch kein öffentliches Interesse ein solches festzustellen. Der Feststellungsantrag sei nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Über den etwaigen Verlust der Flüchtlingseigenschaft werde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (aF) erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.04.2025 zugestellt.
Der BF erhob mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.05.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2025.
Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Verständnis der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (aF) iVm § 34 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 (aF) ausgegangen werde, wonach allein der Umstand des „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens ein Erteilungshindernis des Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (aF) darstelle und demnach gerade in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Somit bringe schon die Einleitung des Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich. Da demnach nach Dafürhalten des BF im vom Amts wegen eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren der Anspruch auf Erledigung eines Antrags auf Einstellung dieses Verfahrens bestehe, hätte das BFA den Antrag auf Einstellung einer meritorischen Erledigung zuführen müssen. Gleiches gelte für den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Ein Zuwarten bis zur abschließenden Entscheidung im Aberkennungsverfahren, das de lege lata potenziell ad infinitum geführt werden könnte, sei dem BF schon deshalb nicht zumutbar, weil bereits die Verfahrenseinleitung Rechtsfolgen nach sich ziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem BF, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Mitteilung des Bundesamtes vom 30.01.2025 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (aF) in Kenntnis gesetzt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11.03.2025 wurden durch die Rechtsvertretung des BF Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf Einstellung des am 30.01.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 11.03.2025 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Eine Rechtsgrundlage betreffend das Stellen eines Antrages auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens bzw. ein diesbezüglich normiertes Recht findet sich nicht.
Der VwGH hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
In der Beschwerde machte der BF zur Begründung des Einstellungsantrages im Wesentlichen geltend, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein den BF betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens würde dem BF nämlich die Eigenschaft nehmen, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Es ist insbesondere mit Blick auf höchstgerichtliche Judikatur darauf hinzuweisen, dass mit der bloßen Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist fallgegenständlich nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in die Rechtspositionen des BF eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Eine Rechtsgrundlage betreffend das Stellen eines Antrages auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft bzw. ein diesbezüglich normiertes Recht findet sich nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellen sollte.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Auf ein Aberkennungsverfahren übertragen ist festzuhalten, dass eine asylberechtigte Person ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verlustig geht. Dem BF kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht strittig geworden. Der Feststellungantrag des BF ist somit ins Leere gerichtet und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch dem Bundesamt bekannt. Die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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