BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom XXXX betreffend Haftung als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 83 ASVG, nach Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖGK (im Folgenden: Bescheid) wurde die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 83 ASVG festgestellt.
2. Der BF adressierte die Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wo diese am XXXX eingelangte und am selben Tag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die ÖGK weitergeleitet wurde.
3. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: Beschwerdevorentscheidung) wies die ÖGK die Beschwerde des BF gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurück.
4. Der BF brachte bei der ÖGK einen Vorlageantrag ein.
5. Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Bescheid wurde folgende Rechtsmittelbelehrung angeführt:
„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
Der Bescheid wurde am XXXX durch eine Mitbewohnerin des BF an der Abgabestelle übernommen.
Die Beschwerde ist mit XXXX datiert und wurde am XXXX zur Post gegeben (Poststempel am Kuvert).
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX übernommen.
Der BF brachte am XXXX bei der ÖGK einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag machte der BF keine Angaben zur Verspätung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Im Bescheid ist die oben festgestellte Rechtsmittelbelehrung ersichtlich, welche auch in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde.
Aus dem Zustellnachweis (Rückschein), auf dem die Übernahme durch die Mitbewohnerin XXXX vermerkt ist, ergeben sich die Feststellungen zur Übernahme des Bescheides. Ein Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde - mangels Gegenbeweises – vollen Beweis über seinen Inhalt (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mit Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH). Vom festgestellten Datum der Übernahme des Bescheides ist auch die Beschwerdevorentscheidung ausgegangen.
Die Feststellungen zur Datierung der Beschwerde und dem Datum der Postaufgabe der Beschwerde ergeben sich aus der Beschwerde selbst bzw. dem Poststempel und wurden bereits so in der Beschwerdevorentscheidung angeführt.
Die Feststellungen zu Beschwerdevorentscheidung, deren Zustellung, der Einbringung des Vorlageantrags sowie dem Inhalt des Vorlageantrags sind aktenkundig.
Dem BF wurde mit der Beschwerdevorentscheidung, die mit der Verspätung der Beschwerde begründet wurde und laut ständiger Rechtsprechung des VwGH als Vorhalt gilt (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199), die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Verspätung zu äußern. Ein weiterer Verspätungsvorhalt durch das BVwG war daher nicht erforderlich. Von der Möglichkeit sich zur in der Beschwerdevorentscheidung thematisierten und damit vorgehaltenen Verspätung zu äußern machte der BF im Vorlageantrag keinen Gebrauch. Er hat insbesondere kein Zustellmangel geltend gemacht und auch sonst kein Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, Zweifel an der Zustellung des angefochtenen Bescheides oder am Ablauf der Beschwerdefrist zu begründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der verspäteten Beschwerde
3.1. Der Vorlageantrag erfolgte rechtzeitig und ist zulässig (vgl. § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwGVG]).
3.2. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Bescheid rechtzeitig erhoben wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.3. Rechtsgrundlagen betreffend die Zustellung
Physische Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]
(2) bis (4) […]
Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Zustellnachweis
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) bis (4) […]
3.4. Rechtsgrundlagen betreffend die Fristenberechnung
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 32. (1) […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.5. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid wurde dem BF zugestellt, die Übernahme erfolgte laut Zustellnachweis (Rückschein) am XXXX durch eine Mitbewohnerin als Ersatzempfängerin gemäß § 16 ZustG. Die Zustellung des Bescheides erfolgte somit wirksam am XXXX .
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des XXXX .
Der BF hat seine mit XXXX datierte Beschwerde erst am XXXX , somit nach Ablauf der am XXXX endenden Beschwerdefrist, zur Post geben.
Da die Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde, wurde die Beschwerde verspätet eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist daher nicht möglich (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung erfolgte daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt war und die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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