G303 2338392-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom XXXX .2026 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2026, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2015 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017, GZ: L524 2119083-1/29E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF verließ das Bundesgebiet nicht, sondern stellte am XXXX 2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2019, GZ: L510 2119083-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert wurde.
In der Folge stellte der BF am XXXX .2019, am XXXX 2020 und am XXXX .2024 noch drei weitere letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheiden des BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
Der BF wurde am XXXX .2026 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ohne Führerschein betreten worden war.
Mit Mandatscheid des BFA vom XXXX .2026, IFA- Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2026, um XXXX Uhr, in Schubhaft genommen.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2026, G309 2338392-1/9Z, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2026 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2026 brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Auswirkungen des Iran-Krieges auf den internationalen Flugverkehr sowie der damit verbundenen Luftraumsperre keine hinreichende Aussicht auf eine Abschiebung des BF bestehe. Zudem wurde das Bestehen einer Fluchtgefahr durch die soziale Verankerung des BF und einer bestehenden Wohnmöglichkeit in Österreich bestritten; die Inschubhaftnahme des BF gefährde das Kindeswohl und stelle einen Eingriff in das Familienleben des BF nach Art. 8 EMRK dar. Zudem hätte im Fall des BF auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels – sowohl in Form einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer angeordneten Unterkunftnahme – das Auslangen gefunden werden können.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX –Außenstelle XXXX , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.04.2026 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zu dieser Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu am 22.04.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch persönlich, sowie ein Vertreter der belangten Behörde via Videokonferenz (ZOOM), teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis GZ: G303 2338392-2/11Z ausgesprochen, dass die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2026 bis XXXX .2026 rechtswidrig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass gegenständlich der Sicherungszweck mit einem gelinderen Mittel erreicht werde und dass keine genaue Prognose vorliege, wann der gesperrte Luftraum wieder freigegeben wird.
Der BF wurde sodann am XXXX .2026 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF ein gelinderes Mittel verhängt und wurde ihm aufgetragen, sich täglich ab XXXX .2026 bei der Polizeiinspektion XXXX in XXXX zu melden.
In weiterer Folge hat sich der BF ab XXXX .2026 dem verhängten gelinderen Mittel entzogen.
Am XXXX .2026 wurde der BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und stellte dieser im Stande dieser Anhaltung am XXXX .2026 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde die gegenständliche Schubhaft über dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Fluchtgefahr vorliege und zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszwecks ein gelinderes Mittel ausreichend sei. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2026 in rechtwidriger Weise erfolgt sei und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen würden. Des Weiteren wurde Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von 50,00 Euro beantragt.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion Wien, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.09.2026 übermittelt. Am 16.09.2026 wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu am 18.09.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde via Videokonferenz (ZOOM), sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Ein Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente liegen nicht vor.
Der BF stellte erstmals am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2015 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017, GZ: L524 2119083-1/29E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2019, GZ: L510 2119083-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert wurde.
Am XXXX .2019 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am XXXX .2020 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am XXXX .2020 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021 wiederum wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 06.12.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am XXXX .2024 stellte der BF im Stande der Untersuchungshaft einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am XXXX .2025 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde über den BF eine periodische Meldeverpflichtung angeordnet, welcher der BF nur teilweise bzw. nicht immer zeitgerecht nachkam.
Der BF wurde am XXXX .2026 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ohne gültige Lenkerberechtigung betreten worden war.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2026, IFA- Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von XXXX .2026 bis XXXX 2026 in Schubhaft.
Für den BF war ein bis XXXX .2026 gültiges Heimreisezertifikat vorliegend. Eine für den XXXX .2026 geplante Charterrückführung in den Irak musste wegen des gesperrten Luftraums aufgrund des Iran-Krieges abgebrochen werden.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019 wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des gewerbsmäßigen Betruges und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2021 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2024 wegen des Vergehens der Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der BF am XXXX .2026 vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtkräftig verurteilt.
Der BF befand sich von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in Haft (Untersuchungshaft, dann Strafhaft). Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 befand sich der BF im PAZ XXXX in Verwaltungsstrafhaft.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX wurde der BF wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO und § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 3.780,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Straferkenntnis erwuchs am XXXX .2026 in Rechtskraft.
Der gesunde und haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde den BF ein gelinderes Mittel verhängt und wurde ihm aufgetragen, sich täglich ab XXXX .2026 bei der Polizeiinspektion XXXX in XXXX zu melden. In weiterer Folge hat sich der BF ab XXXX .2026 dem verhängten gelinderen Mittel entzogen.
Am XXXX .2026 wurden gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen.
Es wurde für den BF am XXXX .2026 von der irakischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer ist bis XXXX .2026 befristet.
Der BF wurde für die am XXXX .2026 geplante Charterabschiebung angemeldet.
Am XXXX .2026, XXXX .2026, XXXX .2026 und am XXXX .2026 wurde versucht, den BF an seiner Meldeadresse an verschiedenen Tages- und Nachtzeiten für die geplante Charterabschiebung festzunehmen; er konnte jedoch nicht angetroffen werden, sodass seine Abschiebung storniert werden musste.
In weiterer Folge wurde der BF für die Charterabschiebung in den Irak für den XXXX .2026 angemeldet, welche jedoch aufgrund einer zu geringen Anzahl von abzuschiebenden Personen storniert wurde.
Der BF konnte auch im Zeitraum vom XXXX .2026 bis XXXX .2026 in der Wohnung seiner Meldeadresse zu keiner Tages- oder Nachtzeit angetroffen werden.
Am XXXX .2026 wurde der BF für die nächste Charterabschiebung in den Irak am XXXX 2026 angemeldet.
Am XXXX .2026 wurde der BF von Organen der LPD XXXX am Bahnhof XXXX in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen (Verwaltungsverwahrungshaft). Anschließend wurde über den BF die Verwaltungsstrafhaft verhängt.
Am XXXX .2026 wurde der BF aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und stellte dieser im Stande seiner Anhaltung am XXXX .2026 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde die gegenständliche Schubhaft über dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde am XXXX 2026 in Schubhaft genommen, welche zum Entscheidungszeitpunkt in PAZ XXXX vollzogen wird.
Mit weiterem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde hinsichtlich des letzten gestellten Asylantrages festgestellt, dass gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 57 Abs.1 AVG die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und das Recht auf Verbleib gemäß Art 10 VerfVO dem BF gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist seit XXXX .2019 traditionell mit der irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX 1984, verheiratet. Aus dieser Beziehung gehen drei gemeinsame Kinder hervor, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geb. am XXXX 2025. Die Lebensgefährtin des BF hat aus einer früheren Beziehung vier weitere minderjährige Kinder. Der BF lebte zuletzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie den insgesamt sieben Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Lebensgefährtin des BF und ihre Kinder besitzen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. In der Kinderbetreuung wird die Lebensgefährtin des BF zusätzlich vom leiblichen Vater ihrer ersten vier Kinder, ihrer Schwester, welche jedoch in XXXX lebt, einer Freundin und von der Kinder- und Jugendhilfe XXXX unterstützt.
Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Der BF gab an, diverse Tätigkeiten in Österreich auszuüben, ohne über entsprechende arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Berechtigungen zu verfügen.
Der BF verfügt mündlich über durchschnittliche Deutschkenntnisse.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der eingebrachten Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.09.2026. Zudem wurde Einsicht in die Akten des BF der vorangegangenen Schubhaftverfahren G309 2338392-1 und G303 2338392-2 genommen.
Die Feststellung zur Identität des BF beruht auf Feststellungen im Schubhaftbescheid vom XXXX , die sich wiederum auf die Angaben des BF stützen und auch in den weiteren Verfahren vor dem BFA verwendet werden. Ein Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente wurden vom BF nicht vorgelegt.
Die Feststellungen bezüglich der ersten fünf durchgeführten Asylverfahren ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und deckt sich diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung, wonach der BF der vom BFA angeordneten Meldeverpflichtung vom XXXX .2024 nur teilweise bzw. nicht immer zeitgerecht nachgekommen ist, beruht auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid vom XXXX 2026, die sich wiederum auf ein Schreiben der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025 beziehen.
Die Feststellung zur Festnahme des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX 2026 beruht auf der Meldung der LPD XXXX vom XXXX .
Die Feststellungen zur Schubhaft vom XXXX .2026 bis XXXX 2026 beruhen auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und ergeben sich diese aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (BMI).
Die Feststellung, dass ein bis XXXX .2026 gültiges Heimreisezertifikat vorlag, beruht auf der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dass eine für den XXXX .2026 geplante Charterrückführung in den Irak wegen des gesperrten Luftraums aufgrund der angespannten Lage im Nahostkonflikt abgebrochen werde musste, beruht auf der Stellungnahme des BFA vom XXXX .2026 zur letzten Schubhaftbeschwerde vom XXXX 2026 und den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2026.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Strafregister und den eingeholten Strafurteilen.
Die Feststellungen, wonach sich der BF im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in Haft und von XXXX .2024 bis XXXX 2024 in Verwaltungsstrafhaft befand, beruhen auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid vom XXXX .2026 sowie auf den Eintragungen im Strafregister und im ZMR.
Dass der BF mit dem am XXXX .2026 in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der LPD XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO und § 37 Abs. 1 FSG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 3.780 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Schubhaftbescheid vom XXXX .2026.
Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, erschließt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2026.
Die Feststellungen zu den geplanten Charterabschiebungen in den Irak und hinsichtlich des bis XXXX 2026 ausgestellten HRZ ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2026.
Die getroffenen Feststellungen zum am XXXX 2026 verhängten gelinderen Mittel ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX .2026. Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2026 nicht glaubhaft darlegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen ab 08.05.2026 dem gelinderen Mittel nicht nachkommen ist. Zudem konnte er dies auch nicht mit ärztlichen Bestätigungen belegen.
Dass der BF an den festgestellten Tagen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten nicht in der Wohnung seiner Meldeadresse angetroffen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX .2026 und wurde dies entsprechend durch Polizeiberichte belegt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dies von Behördenvertreter nochmals dargelegt und konnte durch den BF nicht widerlegt werden.
Die festgestellte Verwaltungsverwahrungshaft und die Verwaltungsstrafhaft ergibt sich aus der Einsichtnahme in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde festgestellt, dass der BF am XXXX .2026 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz stellte und wurde der Mandatsbescheid betreffend die Nichtzuerkennung des Rechts auf Verbleib im Rahmen der Aktenvorlage vorgelegt.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Schubhaft ab XXXX .2026 beruhen auf dem gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2026 und ergeben sich diese aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des BF in Österreich beruhen auf der vorliegenden Aktenlage, den Angaben des BF in den mündlichen Schubhaftverhandlungen am XXXX .2026 und am 18.09.2026 und auf den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Einvernahme durch das BFA am 24.03.2026.
Die Feststellung, wonach der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2026. Die Feststellung, dass der BF diverse Tätigkeiten ohne entsprechende Bewilligung ausübte, beruht auf seinen eigenen Angaben und den Feststellungen im angefochtenen Schubhaftbescheid.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 22.04.2026 und 18.09.2026 konnte der BF durchschnittliche Deutsch- Kenntnisse belegen und Fragen zum Teil auf Deutsch beantworten.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2026 beantragte Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin des BF und Herrn XXXX ist zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes einerseits nicht erforderlich und anderseits aufgrund der einwöchigen Entscheidungsfrist über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG faktisch nicht möglich. Insbesondere wurde dieser Antrag auch nicht in der gegenständlich zu überprüfenden Schubhaftbeschwerde gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit "Festnahme" betitelte § 40 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012, in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 40 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Antragsteller oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 95, BGBl. I Nr. 39/2026)
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Antragsteller in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
3.2. Zu Spruchteil A.):
Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft (Ad: A.I.):
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet. Der BF stellte diesen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .2026 im Stande seiner Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG und handelt es dabei um seinen sechsten Asylantrag in Österreich. Er stellte diesen 15 Tage vor dem festgelegten und ihm bekanntgegebenen Abschiebetermin am XXXX .2026. Als Asylgrund wurde erstmals seitens des BF vorgebracht, dass er seit zirka 10 Jahren homosexuell sei und im Jahr 2022 seine letzte gleichgeschlechtliche Beziehung hatte und seine Frau darüber Bescheid wisse, seine restliche Familie jedoch nicht.
Aus Sicht des BFA wurde dieser sechste Antrag auf internationalen zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG gestellt.
Diese Annahme ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls gerechtfertigt, da der BF bislang dieses Vorbringen zu keinem Zeitpunkt erstattete, bereits fünf Asylverfahren rechtskräftig durchgeführt wurden und er erst nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebetermins und unmittelbar vor der Abschiebung diesen sechsten Asylantrag stellte.
Auch ist das Fluchtvorbringen in sich widersprüchlich und nicht plausibel. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der BF dazu unglaubwürdig an, dass seine homosexuelle Neigung angefangen hätte, als er keinen Sport mehr betrieben habe und das eingenommene Testosteron abgesetzt habe.
Zudem gab der BF bei seiner sechsten Asylantragstellung an, dass er im Jahr 2022 seine letzte gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt hätte, in der mündlichen Schubhaftverhandlung jedoch dazu in Widerspruch, dass er mit einer konkret genannten Person gleichgeschlechtlich verkehre und wurde diese Person als Lebensgefährte seitens seiner Rechtsvertretung bezeichnet. Des Weiteren wurde bei der Antragstellung angegeben, dass lediglich seine Frau darüber Bescheid wisse und seine Familie nicht; in mündlichen Schubhaftverhandlung gab er dazu widersprüchlich an, dass auch seine Familie über seine Homosexualität Kenntnis habe und nicht nur seine Frau.
In Zusammenschau aller Umstände ist das BFA nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der BF den Asylantrag am XXXX .2026 in ausschließlicher Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat.
Gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 BFA-VG ist bei einer derartigen Sachlage keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die gemäß § 76 Abs. 2 Z1 FPG angeordnete Schubhaft erforderlich.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde hinsichtlich des letzten gestellten Asylantrages festgestellt, dass gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 57 Abs.1 AVG die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und das Recht auf Verbleib gemäß Art 10 VerfVO dem BF gemäß § 12 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
Damit ist die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG als aufenthaltsbeendende Maßnahme wieder durchsetzbar.
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass die Rückkehrentscheidung, welche am XXXX .2019 rechtskräftig erlassen wurde, insbesondere nicht berücksichtigt, dass der BF am XXXX .2019 seine irakische Lebensgefährtin XXXX , welche über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfügt, traditionell religiös geheiratet hat und dieser Beziehung drei minderjährige Kinder entstammen.
Demnach ist auch von einer geänderten Situation iSd. Art. 8 EMRK in Bezug auf die Zulässigkeit und damit der Wirksamkeit der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen, wobei die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu führt, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091) oder dass zumindest gemäß § 9 Abs. 3 BFA VG die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre (vgl. VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14).
Gegenständlich gilt daher zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen wäre. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN).
Dies ist gegenständlich der Fall. Seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2019, ist der BF nicht nur drei Mal Vater geworden, sondern wurde auch viermal rechtskräftig strafgerichtlich, auch zu unbedingten, Haftstrafen verurteilt. Seine familiären Bezüge vermochten den BF nicht von der Begehung wiederholter Straftaten abzuhalten. So erfolgte die letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB erst am XXXX .2026. Die weiteren rechtskräftigen Verurteilungen erfolgten – wie oben ausgeführt – wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzungen, schwere Körperverletzung, gewerbsmäßiger Betrug, Sachschädigung und Entziehung von Energie. Die Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben, strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie Vermögensdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen und zeigt ein Muster erheblicher Rechtsmissachtung. Der BF missachtete auch insofern die österreichische Rechtsordnung, indem er alkoholisiert ohne Führerschein aktiv am Straßenverkehr teilnahm und beharrlich sich weigerte, seiner seit dem 2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder - wie hier der BF - dessen Aufenthalt in Österreich stets unsicher war und der mit zahlreichen unbegründeten Asylgesuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen trachtete - mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527, jeweils mwN). Der BF konnte mit Ausnahme von Grundkenntnissen der deutschen Sprache auch keine besondere Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht vorweisen, Insbesondere übte der BF bislang keine legale Erwerbstätigkeit aus, sondern arbeitete als sogenannter „Vermittler“ illegal am Arbeitsmarkt. Der BF konnte insgesamt keinen Integrationswillen vermitteln.
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit, denen auch massive Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit zu Grunde lagen, des Umstandes, dass sich der BF trotz des verspürten Haftübels sowie mehrfacher offener Probezeiten nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ und seit der letzten Tat und Verurteilung noch kein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen war, aus dem eine nachhaltige Änderung abzuleiten wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt.
Im vorliegenden Fall ist auf Basis des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass eine Trennung der Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit dem Kindeswohl der Kinder des BF, deren Obsorge durch die Mutter sichergestellt ist, die auch Unterstützung von der Kinder- und Jugendhilfe, ihrer Schwester, einer Freundin und von Vater ihrer vier ältesten Kinder erhält, der diese insbesondere an den Wochenenden betreut. Auch war der Kontakt während der Haft zwischen dem BF und seinen Kindern eingeschränkt und musste seine Lebensgefährtin während der Haftzeiten des BF ihre Kinder ohne Unterstützung des BF versorgen. Die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts des BF mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ist ihnen angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorerst über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel zuzumuten (vgl. dazu etwa VwGH 15.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0236).
Insgesamt liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht vor. In einer Gesamtsicht sind die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insbesondere auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Situation stellt sich gegenständlich nicht so dar, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 , Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN, VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Die Rückkehrentscheidung ist nicht gegenstandslos geworden. Die seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019 bestehende Rückkehrentscheidung ist sohin weiterhin durchsetzbar.
Der BF war bereits für die Charterabschiebungen am 09.06.2026 und am 28.07.2026 gebucht. Beide Abschiebungen mussten storniert werden, da der BF für die Behörde an seiner Meldeadresse am XXXX und am XXXX und von XXXX bis XXXX zu keiner Tages- und Nachtzeit für die Behörde greifbar war. Damit erfüllt der BF auch den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da er damit seine Abschiebung umgangen hat.
Wie oben ausgeführt - kommt dem BF hinsichtlich seines Folgenantrages kein Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Damit ist gegenständlich auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z4 FPG gegeben.
Des Weiteren stellte der BF seinen letzten Folgeantrag im Stande seiner Anhaltung zu einem Zeitpunkt, wo längst eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, im Sinne des § 76 Abs. 3 Z5 FPG bestand.
Auch hat sich der BF wiederholt einen gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG entzogen. Dies zuletzt mit XXXX .2026. Damit ist auch § 76 Abs. 3 Z7 FPG erfüllt.
Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Er führt mit seiner irakischen Lebensgefährtin, mit welcher er auch traditionell verheiratet ist, und den drei gemeinsamen Kindern und den vier weiteren Stiefkindern zweifelsohne ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .
Ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der BF übte laut eigenen Angaben diverse Tätigkeiten in Österreich aus, ohne über entsprechende arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Berechtigungen zu verfügen.
Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z9 FPG ist aufgrund seiner familiären Verankerung und seines gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet nur zum Teil erfüllt. Insbesondere verfügt über er keine maßgebliche berufliche oder soziale Verfestigung im Bundesgebiet.
Die Annahme, wonach es vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine mögliche Rückführung des BF in den Irak durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens des BF, insbesondere der bereits aufgezeigten mangelnden Vertrauenswürdigkeit und seiner beharrlichen Ausreiseunwilligkeit, nach wie vor als begründet.
Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Für den BF ist ein seitens der irakischen Botschaft ausgestelltes Heimreisezertifikat, gültig bis XXXX .2026 vorliegend und ist am XXXX .2026 sein Abschiebung mittels Charter fixiert. Es ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer eine Abschiebung des BF in sein Herkunftsland Irak durchgeführt werden kann.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG das wiederholte – oben festgestellte - massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF maßgeblich zu berücksichtigen.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF nicht rückkehrwillig ist und der Abschiebetermin unmittelbar bevor steht. Dies selbst unter Berücksichtigung seiner Wohnmöglichkeit bei seiner Familie. Zudem hat sich der BF auch dem zuletzt gewährenten gelinderen Mittel entzogen und mussten bereits fixierte Abschiebetermine für den BF trotz gemeldetem Wohnsitz abgesagt werden. Daher kann der Sicherungszweck mit einem gelinderen Mittel nicht mehr erreicht werden.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (Ad: A.II.):
Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Insbesondere steht der Abschiebetermin unmittelbar bevor.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen.
Zu den Kosten (Ad: A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte einen Kostenantrag in der Beschwerde. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.3. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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