Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag. a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWech, in der Revionssache des Z M, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018, G306 2180586-1/11E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005, Einreiseverbot u.a. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, eine Ausreisefrist von zwei Wochen festgelegt und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision, das BVwG sei von der ständigen hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Der vorliegende Fall [gemeint wohl: der Sachverhalt] sei ergänzungsbedürftig; das BVwG habe sich in der Beweiswürdigung nicht mit dem Kindeswohl oder der Beziehung zwischen Antragsteller und seiner Ehegattin im Fall der Abschiebung auseinander gesetzt; um eine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchführen zu können, müsse der Sachverhalt im Hinblick auf die familiären Bindungen ergänzt werden. Dabei sei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen (Hinweis u.a. auf VwGH [5.10.2017], Ra 2017/21/0119). Außerdem habe das BVwG nicht selbständig eine Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern nur die strafrechtlichen Verurteilungen festgestellt.
6 Dazu ist zunächst auszuführen, dass aus der Zulässigkeitsbegründung nicht hervorgeht, in Bezug auf welche Beweiswürdigung dem BVwG eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgangsweise vorgeworfen wird. Aus dem Konnex ergibt sich vielmehr eine Verfahrensrüge hinsichtlich eines unvollständig ermittelten Sachverhaltes sowie die Bekämpfung der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose.
7 Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung sowie die Gefährdungsprognose grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0351, mwN). Darüber hinaus muss in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz eines gerügten Verfahrensmangels dargelegt werden. Diesbezügliche Verfahrensfehler führen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verwaltungsgericht bei deren Unterbleiben zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0133, mwN).
8 Ausgehend davon wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Zunächst lässt die Revision offen, welche sachverhaltsbezogenen Umstände im Hinblick auf das Familienleben und das Kindeswohl das BVwG nicht erhoben habe und inwiefern diese entscheidungsrelevant sein könnten. Unklar ist auch, aus welchem Grund der Revisionswerber oder seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung nicht ein entsprechendes Vorbringen erstatteten. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels wurde jedenfalls nicht dargetan.
9 Der Vorwurf der unterbliebenen Bedachtnahme auf das Kindeswohl trifft nicht zu. Das BVwG führt dazu aus, der Sohn des Revisionswerbers werde hinreichend durch dessen Mutter versorgt, der Kontakt zwischen Vater und Sohn könne durch Besuchsfahrten nach Serbien aufrecht erhalten werden und die Ehefrau des Revisionswerbers habe sich bereit gezeigt, „zumindest zeitweise nach Serbien zu ziehen und im Falle der Notwendigkeit auch dort zu verbleiben“; dem wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen getreten. Angesicht dessen zeigt die Revision nicht auf, dass das Wohl des Sohnes des Revisionswerbers durch die Rückkehrentscheidung gefährdet sein könnte. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich auch wesentlich von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2017, Ra 2017/21/0119 (Rückkehrentscheidung gegen eine schwangere Frau nach Tadschikistan), zugrunde lag.
Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG den Aufenthalt des Revisionswerbers seit 2006 in Österreich, der bis November 2014 rechtmäßig war, seine Sprachkenntnisse, sporadische Erwerbstätigkeiten im Gesamtausmaß von eineinhalb Jahren, eine Einstellungszusage, ein Familienleben mit einer asylberechtigten armenischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen, im Jänner 2018 geborenen Sohn sowie familiäre Anknüpfungspunkte zu weiteren Familienmitgliedern. Gegen den Revisionswerber wurden seine insgesamt sechs strafrechtlichen Verurteilungen, zuletzt im Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten, wobei er sogar nach einem Freigang versuchte, Suchtmittel in die Justizanstalt zu schmuggeln, die kurze Zeit seit seiner Entlassung aus der Haft im April 2016 (Probezeit drei Jahre), das Erschleichen eines Mietvertrages sowie die nach wie vor bestehenden Bindungen in Serbien samt Wohnmöglichkeiten in Anschlag gebracht.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose, die sich entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht nur mit der Feststellung der strafrechtlichen Verurteilungen begnügt, berücksichtigte das BVwG, dass der Revisionswerber die Straftaten teilweise als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener beging, wies jedoch auf dessen Neigung zu Gewalt und die Tatgemeinschaft zur arbeitsteiligen Vorgangsweise unter Verwendung von Gewalt und Waffen hin und dass er auch durch die Haft nicht geläutert worden sei, sondern einen Schmuggelversuch unternommen habe. Trotz Suchttherapie wegen seiner Spielsucht, sein Bedauern und die geänderten familiären Umstände gelangte das BVwG aufgrund des kurzen Zeitraumes des Wohlverhaltens des Revisionswerbers nach seiner Haftentlassung zu keiner positiven Zukunftsprognose. Dies kann nicht als unvertretbar angesehen werden.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
11 Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Oktober 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.