IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2026, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 ins Bundesgebiet ein. Er wies sich mit einem ukrainischen Reisedokument für Flüchtlinge aus und ließ sich als Ukraine-Vertriebener registrieren.
Daraufhin wurde ihm am 24.03.2022 eine bis 03.03.2023 gültige Karte für Vertriebene ausgestellt, die mit 03.02.2023 verlängert worden ist.
Nachdem eine Auskunft der ukrainischen Behörden vom 28.04.2023 einlangte, wonach der Beschwerdeführer den ukrainischen Behörden nicht bekannt sei und ihm kein Flüchtlingsstatus oder Komplementärschutz in der Ukraine zustehe, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein und wurde die ihm ausgestellte Karte für Vertriebene sichergestellt.
Am 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich sodann einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit drohender Verfolgung wegen seiner Homosexualität begründete.
Mit dem Bescheid vom 16.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.05.2025, GZ: I411 2292940-1/17E, als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.09.2025 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 12.05.2025 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Anschließend wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2025 die eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2025 zurückgewiesen.
2. Am 17.03.2026 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG eingebracht.
Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter anderem zwei Deutschkursbestätigungen, ein ÖSD Zertifikat A1, eine Bestätigung für eine geplante Ausbildung zum Heimhelfer, eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Kurs, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Anmeldebestätigung für eine B1-Integrationsprüfung, eine Einstellungszusage, mehrere Unterstützungsschreiben und ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Projekt zur Vorbereitung auf eine Ausbildung im Pflegebereich.
3. Mit Verständigung vom 30.03.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, fehlende Dokumente vorzulegen sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
Am 22.04.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine anderslautende Entscheidung ergehen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum Islam. Er gehört der Volksgruppe der Yoruba an.
Der Beschwerdeführer stammt aus Lagos. In Nigeria besuchte er eine Grundschule und eine Mittelschule, schloss eine Ausbildung zum KFZ Elektriker ab und spielte er professionell Fußball in Fußballcamps. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat war gut. Er wohnte mit seinen Eltern zusammen, die ihn finanziell unterstützt haben.
Seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Nigeria. Mit seinen Eltern steht er regelmäßig in Kontakt. In Österreich hat er keine Verwandten.
Im Jahr 2019 reiste er gemeinsam mit einem Landsmann auf dem Luftweg aus Nigeria aus, um in Europa professionell Fußball zu spielen.
Im März 2022 gelangte er über Frankreich ins Bundesgebiet und ließ sich als Ukraine-Vertriebener registrieren, nachdem er sich mit einem falschen ukrainischen Dokument für Flüchtlinge auswies.
Am 24.03.2022 wurde ihm in Österreich eine bis 03.03.2023 gültige Karte für Vertriebene ausgestellt, welche mit 03.02.2023 verlängert worden ist.
Nachdem eine Auskunft der ukrainischen Behörden vom 28.04.2023 einlangte, wonach der Beschwerdeführer den ukrainischen Behörden nicht bekannt sei und ihm kein Flüchtlingsstatus oder Komplementärschutz in der Ukraine zustehe, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein und wurde die ihm ausgestellte Karte für Vertriebene sichergestellt.
Am 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und täuschte im Asylverfahren vor, homosexuell zu sein.
Mit dem Bescheid vom 16.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.05.2025, GZ: I411 2292940-1/17E, als unbegründet ab.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich.
Seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 12.05.2025 haben sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.06.2026 bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung bis zum gegenständlichen erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2025, GZ: I411 2292940-1/17E, und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in der Antragsbegründung und aus den von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Dass sich seit der rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bzw. privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis vom 12.05.2025 mit den nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag.
Zwischen der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung und des gegenständlich angefochtenen Bescheides liegt nur ein kurzer Zeitraum von ca. einem Jahr. Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor.
Der Großteil der Integrationsschritte und die thematisierten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, etwa der Besitz eines ÖSD Zertifikats A1 oder die Tätigkeit als Arbeiter, für die ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 12.05.2025 vor.
Auch die Fußballtätigkeit und mehrere geschlossene Bekanntschaften, die ihm Unterstützungsschreiben verfassten, fanden bereits in der Entscheidung vom 12.05.2025 Berücksichtigung.
Mit einer kurzzeitigen Verlängerung des Aufenthalts in Österreich, der vorgelegten Einstellungszusage, der Teilnahme an kurzen Kursen oder der vorlegten Bestätigungen über eine geplante zukünftige Ausbildung sowie über die Anmeldung zu einer Integrationsprüfung wird für sich genommen kein wesentlich geänderter Sachverhalt aufgezeigt, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3.1.1. Rechtslage
Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).
Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Mit Erkenntnis vom 12.05.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bzw. in Bezug auf seine Integration und persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan. Die Beschwerde war daher in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Nach § 53 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Fallgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer nach Abweisung seines Asylantrages eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
Trotz des negativen Abschlusses des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach. Die Erlassung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist auch die vom Bundesamt festgesetzte Dauer nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer ließ sich in Österreich mit einem falschen ukrainischen Dokument als Ukraine-Vertriebener registrieren, täuschte über eine homosexuelle Orientierung im Asylverfahren und kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Das Vorverfahren wurde mit Erlassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2025 abgeschlossen und weist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt auch aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid erst vor rund drei Monaten erging die gebotene Aktualität auf.
Das Gericht musste sich auch keinen abermaligen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da der erkennende Richter bereits das Vorverfahren geführt hat und eine öffentliche mündliche Verhandlung am 20.01.2025 stattgefunden hat. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 10 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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