JudikaturVwGH

Ra 2017/22/0183 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2020

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 2013/22/0362).

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