BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. 1321904302-241885894, aufgrund des Vorlageantrages vom 15.04.2025 des XXXX geb XXXX StA. Syrien, über die Beschwerde vom 31.03.2025 gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dem Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 09.11.2023 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten, noch mit der Behörde in Kontakt treten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Mit Schreiben vom 31.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „wegen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ein. Als bekämpfter Bescheid wurde ein „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025“ genannt. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass mehrere gesetzliche Bestimmungen allein auf den Umstand, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei, knüpfen würden. Damit bringe die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, gravierende Rechtsfolgen für die von dieser Entscheidung betroffene Person mit sich. Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und ausgeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits mehr als vier Wochen vergangen seien, der Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund jedoch die fehlende Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend mache.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde zurück und führte dabei zusammengefasst aus, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein verfahrensrechtlicher Bescheid sei, sondern eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei – Verfahrensanordnungen könnten erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
3. Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 eingebracht. Mit dem Vorlageantrag wurde u.a. beantragt, das Aberkennungsverfahren einzustellen sowie den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer, dass am 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 02.04.2025 gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.01.2025:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Die in der Beschwerde angeführte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher nach obiger Rechtsprechung zu prüfen, ob aus der Erledigung der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgeht, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen.
In der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am selben Tag gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände beziehungsweise Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten, noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse und darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen.
Dies entspricht nunmehr auch der Judikatur des VwGH vom 19.08.2026, Zl. Ra 2025/19/0290: “Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die noch folgende Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht. Somit ist ein über die formlose Mitteilung nach § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar. Das BVwG hat den Bescheidcharakter dieser Mitteilung zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation der Mitteilung ist auch aus (Rechtschutz-) Überlegungen insbesondere im Hinblick auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zu Einreiseanträgen von Familienangehörigen nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht geboten (vgl. zum Ganzen VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, mit Verweis auf VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025; dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 nicht aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, hat im Übrigen bereits der VfGH im Beschluss VfGH 5.12.2025, E 2287/2025-15, festgehalten, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss wie den hier angefochtenen abgelehnt hat).”
Es ist somit festzuhalten, dass das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden kann.
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist somit nicht gegen einen Bescheid iSd § 58 AVG gerichtet, weshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt und diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.) II.) B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die jeweilige Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die jeweils gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage vor.
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